Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 4/2026 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Liebe Leserinnen und Leser,
 
in diesem Rundschreiben informieren wir Sie über eine ganze Reihe von zusatzversorgungsspezifischen Themen: Die Aktivrente und der Zuschlag zum Pflichtbeitrag müssen ggf. bei der Beitragszahlung berücksichtigt werden. Die Regelungen im TV-N Bayern und zur Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz in Rheinland-Pfalz haben dagegen keine Auswirkungen auf die Zusatzversorgungspflicht.
 
Für Sie als Mitglieder ist insbesondere der Relaunch unseres Mitgliederportals von Bedeutung. Die Webinare zur Zusatzversorgung sind vor allem für Ihre Beschäftigten von großem Interesse.
 
Mit besten Grüßen
Vorname Name
Stefan Müller
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
 
Inhaltsverzeichnis
Relaunch des Mitgliederportals der BVK Zusatzversorgung
Aktivrente und Zusatzversorgung
Zuschlag zum Pflichtbeitrag – steuerrechtliche Behandlung
Tarifvertrag Nahverkehr Bayern (TV-N) – keine Versicherungspflicht für kurzfristig Beschäftigte
Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz in Rheinland-Pfalz – keine Zusatzversorgungspflicht
Webinare zur Altersversorgung für Ihre Beschäftigten
Rundschreiben als PDF
 
1. Relaunch des Mitgliederportals der BVK Zusatzversorgung
Das Mitgliederportal der BVK Zusatzversorgung ist seit über 15 Jahren im Einsatz und wird deshalb umfassend technisch und im Design modernisiert. Nach aktuellem Plan wird das neue Portal in der zweiten Jahreshälfte online gehen.
 
Ziel ist es, alle wesentlichen Abläufe für Arbeitgeber künftig vollständig digital, einfacher und effizienter gestaltbar zu machen. Das neue Portal wird übersichtlicher, leistungsfähiger und flexibel erweiterbar sein. Zudem sollen im neuen Portal die Pflicht- und die freiwillige Versicherung zusammengeführt werden.
 
Wesentliche Verbesserungen sind:
 
Bessere Bedienbarkeit und Barrierefreiheit durch ein übersichtliches, leicht verständliches Design
 
Optimierte Darstellung auf allen Geräten, auch auf kleineren Bildschirmen
 
Stabiler und zuverlässiger Datenaustausch mit angebundenen Systemen wie dem Versichertenportal VIP
 
Einbindung der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente), damit alle Leistungen an einem Ort verfügbar sind
 
Mit dem neuen Portal entsteht eine moderne, sichere und weiterhin zukunftsfähige Plattform, die schrittweise weiterentwickelt wird und die Zusammenarbeit mit der BVK Zusatzversorgung spürbar erleichtert.
2. Aktivrente und Zusatzversorgung
2.1 Steuerrechtliche Betrachtung 
 
Am 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft getreten. Die Aktivrente ist keine eigene oder neue Rentenart, sondern ein neuer Steuerfreibetrag (in § 3 Nr. 21 EStG) für Arbeitsentgelt nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Aktivrente fördert Beschäftigte, die bereits ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer Beschäftigung nachgehen. Voraussetzung ist auch, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigten Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Ihr Arbeitsentgelt bleibt aber zukünftig durch den Steuerfreibetrag bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in andere Monate ist nicht möglich.
 
Auch Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtszuwendung) sind steuerfrei, wenn sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 € bleiben. Wenn die Sonderzahlungen zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die 2.000-€-Grenze übersteigen, ist der Mehrbetrag steuerpflichtig.
 
Der Steuerfreibetrag ist allerdings nicht bei geringfügigen Beschäftigungen anwendbar. Die Aktivrente hat nur Einfluss auf die Versteuerung des Arbeitsentgelts, aber nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge. Sie kann ab dem Folgemonat, in dem die persönliche gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wird, in Anspruch genommen werden. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Altersrente bezogen wird oder nicht.
 
TIPP: Rentnerinnen und Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und einen Minijob ausüben, sollten einen Midijob prüfen. Ein Einkommen bis 2.000 € monatlich bleibt für sie steuerfrei und ist sozialversicherungsrechtlich begünstigt. Im sogenannten Übergangsbereich zwischen Minijob und 2.000 € Grenze fallen reduzierte Sozialbeiträge an. Das ist ein finanzieller Vorteil gegenüber dem klassischen Minijob.
 
2.2 Zusatzversorgungsrechtliche Betrachtung 
 
Wenn ein Versicherter über seine Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet und keine Altersrente als Vollrente bezieht, ist er weiterhin in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig. Wegen der Aktivrente ist sein Arbeitsentgelt nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu maximal 2.000 € pro Monat nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei. Da das zusatzversorgungspflichtige Entgelt grundsätzlich das steuerpflichtige Arbeitsentgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) ist, kann die Aktivrente Auswirkungen auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt haben. Hierbei ergeben sich zwei Fallgestaltungen:
 
1. Ein Beschäftigter überschreitet mit seinem Arbeitsentgelt den Freibetrag von 2.000 € nicht. Sein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt beträgt dann 0 €. In diesem Fall wird das Versicherungsmerkmal 40 (Fehlzeit) gemeldet.
 
2. Ein Beschäftigter verdient mehr als 2.000 € pro Monat. Dann ist nur das Arbeitsentgelt, das den Freibetrag der Aktivrente von 2.000 € überschreitet, zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
 
Beispiel: Eine im Abrechnungsverband I versicherte Beschäftigte arbeitet nach Erreichen ihrer persönlichen Regelaltersgrenze (am 15. Juli 2026) bei ihrem Arbeitgeber weiter und erhält im August 2026 ein Arbeitsentgelt von 2.500 €. Sie bezieht keine Altersrente als Vollrente. Wegen des Aktivrente-Freibetrags von 2.000 € beträgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nur 500 €. Es wird mit den üblichen Versicherungsmerkmalen gemeldet.
Daraus ergibt sich eine Umlage (3,75 %) von 18,75 € und ein Zusatzbeitrag (4 %) von 20 € für die BVK Zusatzversorgung.
Bei der Versteuerung von Umlage und Zusatzbeitrag (oder Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II) sind die gewohnten steuerrechtlichen Regelungen (§ 3 Nr. 56 EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 40b EStG, § 100 Abs. 6 EStG) anzuwenden. Der Aktivrente-Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG ist bei der Versteuerung der Aufwendungen (Umlage, Zusatzbeitrag oder Pflichtbeitrag) wegen seiner Subsidiarität zu anderen steuerrechtlichen Regelungen nicht anwendbar.
3. Zuschlag zum Pflichtbeitrag – steuerrechtliche Behandlung
Wie wir in unserem Mitglieder-Rundschreiben Nr. 4/2025 berichtet haben, müssen wegen einer Änderung unserer Satzung privatrechtliche Arbeitgeber im Abrechnungsverband II bei Mitgliedschaften, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, zusätzliche Voraussetzungen erfüllen (siehe § 11 Abs. 3 der Satzung):
 
entweder eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband
 
oder eine Bürgschaft für die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft
 
oder die Zahlung eines Zuschlags zum Pflichtbeitrag.
 
Das sind die gleichen Voraussetzungen, die bisher schon im Abrechnungsverband I gelten. Dort ist der Zuschlag zur Umlage steuerlich so zu behandeln wie die dem Zuschlag zugrunde liegende Umlage.
 
Diese Logik gilt auch im Abrechnungsverband II für den Zuschlag zum Pflichtbeitrag: Der Zuschlag zum Pflichtbeitrag ist steuerlich so zu behandeln wie der dem Zuschlag zugrunde liegende Pflichtbeitrag.
 
Die Versteuerung des Pflichtbeitrags richtet sich in der Regel nach § 3 Nr. 63 EStG und/oder § 100 Abs. 6 EStG (siehe dazu Handbuch für Personalsachbearbeiter Teil D 5.1.2).
4. Tarifvertrag Nahverkehr Bayern (TV-N) – keine Versicherungspflicht für kurzfristig Beschäftigte
Nach der jüngsten Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der bayerischen Nahverkehrsbetriebe sollen ab 1. August 2026 auch kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in den Geltungsbereich des TV-N Bayern mit aufgenommen werden.
 
Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des TV-N entfaltet aber keine Wirkung für die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Nach den Regelungen des ATV-K (§ 2 Abs. 3 mit Anlage 2 Buchst. j ATV-K) und der Satzung der BVK Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. i) sind kurzfristig Beschäftigte (nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) versicherungsfrei.
 
Die Versicherungsfreiheit ändert sich auch durch eine Einbeziehung von kurzfristig Beschäftigten in den Geltungsbereich des TV-N Bayern nicht. Kurzfristig Beschäftigte müssen also auch zukünftig grundsätzlich nicht in der Zusatzversorgung angemeldet werden.
5. Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz in Rheinland-Pfalz – keine Zusatzversorgungspflicht
Diese Information betrifft vor allem unsere Mitglieder in der Pfalz:

Im August startet in Rheinland-Pfalz ein Modellversuch zur dreijährigen Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz an Berufsfachschulen. Einrichtungen können Ausbildungsverträge abschließen und die Auszubildenden an einer der Berufsfachschulen anmelden. Personen, die diese neue Ausbildung absolvieren, sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nicht nach einem Tarifvertrag, so dass die Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz nicht zusatzversorgungspflichtig ist.
 
Dies entspricht auch der bisherigen Praxis, dass Schüler in der sozialpädagogischen Assistenz nicht zusatzversorgungspflichtig sind.
6. Webinare zur Altersversorgung für Ihre Beschäftigten
Seit Herbst letzten Jahres führen wir Webinare zum Thema „Zukunft sichern: betriebliche Altersversorgung und Entgeltumwandlung leicht gemacht” für unsere Versicherten durch. Damit haben Ihre Beschäftigen die Möglichkeit, sich online interaktiv zu informieren.
 
In unserem 30-minütigen Webinar „Zukunft sichern: betriebliche Altersversorgung und Entgeltumwandlung leicht gemacht“ erhalten Ihre Beschäftigten einen Einblick in die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente. Zudem wird erläutert, wie man Möglichkeiten bei der Altersvorsorge optimal nutzen kann. Fragen sind ausdrücklich willkommen.
 
Im Juni/Juli 2026 haben wir drei Termine angesetzt:
 
Freitag, 26.06.2026 von 11:00 bis 11:30 Uhr
 
Donnerstag, 02.07.2026 von 17:00 bis 17:30 Uhr
 
Freitag, 10.07.2026 von 11:00 bis 11:30 Uhr
 
Bitte informieren Sie Ihre Beschäftigten über diesen einfachen Weg, sich kompetent über die betriebliche Altersvorsorge zu informieren.
 
Die Teilnehmer-Anmeldung funktioniert über eine Maske auf unserer Internetseite.
 
>> Hier geht es direkt zur Webinar-Anmeldung! 
7. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
BESTENS ABGESICHERT - das Versicherten-Magazin der
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BVK Zusatzversorgung
In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
 
Zu Besuch bei unserem Mitglied Deutsches Musesum
 
Vorsorgevollmacht – wer entscheidet für mich, wenn ich es nicht mehr kann?
 
Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
 
Und: Der Versicherten-Newsletter der BVK Zusatzversorgung
Der einfachste Weg zu unserem Versicherten-Magazin führt über unseren Versicherten-Newsletter, den Sie gerne abonnieren können. Gehen Sie einfach auf unsere Internetseite. Hier finden Sie auch die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters.
 
SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN
 
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7450
E-Mail: info@pluspunktrente.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
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