   |  | | Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 2/2024
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| Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung |  |
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| Liebe Leserinnen und Leser,
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| unser Mitgliederportal hat einen weiteren Meilenstein in seiner Entwicklung erreicht: Sie können nun auch Auszahlungen von Guthaben über das Portal anfordern. Dies wird zukünftig der einzige Weg für die Zahlungsanforderung von Guthaben sein. Die alten Wege – schriftliche Anforderungen per Post oder E-Mail – sind künftig nicht mehr möglich. Mit unserem Mitgliederportal steht Ihnen ein komfortabler und sicherer Weg für die Auszahlung Ihrer Guthaben zur Verfügung. Zudem gibt es einige Neuerungen in der Zusatzversorgung, über die wir Sie gerne informieren.
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| Mit besten Grüßen
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| Stefan Müller
| Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer
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| | |  | Inhaltsverzeichnis
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| 1. Kein zusatzpflichtiges Entgelt während der Mitaufnahme ins Krankenhaus (§ 44b SGB V) |  |
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| Man spricht von einer „Mitaufnahme ins Krankenhaus“, wenn zum Beispiel ein Angehöriger den Krankenhausaufenthalt eines Patienten vollständig mitbegleitet (weil diese Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt wird). Seit 1. November 2022 besteht für Arbeitnehmer gemäß § 44b SGB V ein Anspruch auf Krankengeld bei einer Mitaufnahme im Krankenhaus. Bei der Mitaufnahme als Begleitperson erfolgt bei einem Arbeitnehmer im Regelfall aber die sofortige Einstellung der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. tarifvertraglichen Regelungen (§ 22 Abs. 1 TVöD), da keine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit vorliegt. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), da dieser ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung voraussetzt. Damit liegt während der Dauer der Mitaufnahme ins Krankenhaus kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor. Es besteht damit eine Fehlzeit, die mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden ist, wenn die Fehlzeit einen Kalendermonat überschreitet. Das Krankengeld der Krankenkasse ist generell kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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| 2. Auszahlung von Guthaben nur über das Mitgliederportal |  |
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| Im Zuge der Mitglieder-Jahresabrechnung kann ein Guthaben für Sie entstehen – zum Beispiel, wenn Sie im letzten Jahr zu hohe Umlagen oder Beiträge an uns überwiesen haben. Da ein Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit Zahlungen des laufenden Jahres verrechnet werden kann, können Sie ein berechtigtes Guthaben im Anschluss an Ihre Prüfung zur Auszahlung anfordern. Bisher war dazu eine schriftliche Anforderung mit Angabe der Kontodaten von Ihnen notwendig. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Zukünftig können Sie die Auszahlung von Guthaben ausschließlich über unser Mitgliederportal anfordern. Zur Abwicklung von Auszahlungswünschen gibt es im Mitgliederportal einen neuen Menü-Punkt: „Zahlungsverkehr“. Die Bedienung ist einfach. Alle notwendigen Angaben für die Auszahlung werden abgefragt. Damit gewährleistet unser Mitgliederportal zukünftig eine einfache, schnelle und sichere Auszahlung an Sie. Bitte geben Sie deshalb diesen wichtigen Hinweis auch an die Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Haus weiter, die für den Zahlungsverkehr mit uns verantwortlich sind. Gegebenenfalls muss Ihr Portal-Administrator dafür sorgen, dass diese einen Zugang zu unserem Mitgliederportal erhalten.
Bitte beachten Sie, dass wir – entgegen unserer bisherigen Praxis – schriftlich angeforderte Auszahlungswünsche nicht mehr bearbeiten können.
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| 3. Minijob und Hinzurechnungsbetrag in der Sozialversicherung (Rundschreiben 1/2024) |  |
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| In unserem letzten Rundschreiben 1/2024 haben wir Sie darüber informiert, dass bei Beschäftigungsverhältnissen im Abrechnungsverband I bei einem Entgelt von 538 €/Monat der Hinzurechnungsbetrag in der Sozialversicherung (nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung) dazu führt, dass die Geringfügigkeitsgrenze (538 €) überschritten wird. So wird aus dem Minijob ein Midijob. Das konnte bei unterschiedlichen Konstellationen auch bereits in der Vergangenheit geschehen. Dieser Effekt kann nun aber auch eintreten, wenn die geringfügige Beschäftigung das einzige Beschäftigungsverhältnis ist. Bis zu einem Entgelt von 537 € könnte dieser Effekt aus dem Hinzurechnungsbetrag vermieden werden. In unserem letzten Rundschreiben hatten wir hier fälschlicherweise einen Betrag von 532 € genannt. Bitte entschuldigen Sie dieses Versehen. Bereits zum 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze erneut auf 556 € erhöht.
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| 4. Grenzbetrag für zusätzliche Umlage ist zum 1. März 2024 gestiegen. |  |
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| Der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach § 76 unserer Satzung lag seit April 2022 bei
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|  | 8.094,46 € monatlich bzw. |
 | 12.285,76 € im Monat der Jahressonderzahlung. |
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| Durch das Inkrafttreten von Tariferhöhungen im TVöD ist der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nun zum 1. März 2024 gestiegen auf:
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|  | 8.778,71 € monatlich bzw. |
 | 13.324,24 € im Monat der Jahressonderzahlung. |
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| In unserem aktuellen Infoblatt zu den Rechengrößen ist der neue Wert bereits aufgeführt.
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| 5. Rundschreiben als PDF |  |
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| Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
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| | | | BVK Zusatzversorgung |  | In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
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| Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
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 | |  |  | SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN |
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| Dienstanbieter im Sinne des § 5 TMG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München.
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| Verantwortlich für den Inhalt: Ursula Schwarz (V.i.S.d.P.) Referatsleitung Marketing und Kommunikation Kommunales Versorgungswesen Denninger Straße 37, 81925 München E-Mail: Marketing_PR@bvk-zusatzversorgung.de
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| Die Rundschreiben werden allen Mitgliedern der BVK Zusatzversorgung automatisch an jene E-Mail-Adressen zugeschickt, die Sie uns dafür angegeben haben. Sie wollen eine E-Mail-Adresse ändern oder eine neue angeben? Dann schicken Sie einfach ein E-Mail mit den neuen Kontaktdaten an: rundschreiben@bvk-zusatzversorgung.de. Wenn Sie das Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung weiterhin nicht mehr erhalten wollen, dann können Sie sich hier abmelden.
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