Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 2/2025 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Liebe Leserinnen und Leser,
 
bei Ihnen arbeitet ein Student? Dann wird es in Bezug auf die Zusatzversorgung spannend: Ist es denn ein Werkstudent, ein Praktikant oder ein dualer Student? Abhängig davon gelten unterschiedliche Regeln. Schauen Sie dazu mal in Punkt 4 unseres Rundschreibens.
 
Zudem schicken wir Ihnen Informationen zum Mutterschutzanpassungsgesetz, zur Tarifeinigung im öffentlichen Dienst und zu weiteren Aspekten der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
 
Bitte beachten Sie auch die Informationen zum veränderten Anmeldeprozess für unsere Rundschreiben (Punkt 7).
 
Mit besten Grüßen
Vorname Name
Stefan Müller
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
der Bayerischen Versorgungskammer
 
Inhaltsverzeichnis
Mutterschutzanpassungsgesetz – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung
Tarifeinigung im öffentlichen Dienst – Übersicht
Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil – keine Zusatzversorgungspflicht
Zusatzversorgungspflicht während Studienzeiten
Grenzbetrag für zusätzliche Umlage ist zum 1. April 2025 gestiegen
Zusatzversorgungspflicht bei der Beschäftigung von Beamten – Erklärvideo
Neuer Anmeldeprozess für den Bezug unserer Rundschreiben
Rundschreiben als PDF
 
1. Mutterschutzanpassungsgesetz – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung
Mutterschutzzeiten gelten in der Zusatzversorgung gemäß § 9 Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) und § 35 unserer Satzung als soziale Komponente: Dies bewirkt, dass die jeweilige Versicherte, obwohl sie während des Mutterschutzes einem Beschäftigungsverbot unterliegt, Anwartschaften in der Zusatzversorgung erwirbt, so als ob sie „normal“ weiterarbeiten würde.
 
Durch das am 1. Juni 2025 in Kraft getretene „Mutterschutzanpassungsgesetz“ wurden nun Mutterschutzzeiten nach einer Fehlgeburt eingeführt. Damit erhalten betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt
 
ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen Mutterschutz,
ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen Mutterschutz,
ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen Mutterschutz.
 
Die Änderung soll sicherstellen, dass Frauen nach einer Fehlgeburt eine Regenerationszeit erhalten.
 
Diese verkürzten Mutterschutzzeiten nach einer Fehlgeburt gelten seit dem 1. Juni 2025 auch als soziale Komponente für die Zusatzversorgung. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Zeiten ist, dass sie vom Arbeitgeber mit dem Versicherungsmerkmal 27 für Mutterschutzzeiten übermittelt werden (z. B. im Rahmen der Jahresmeldungen).
 
Wichtig: Mutterschutzzeiten zählen bei der Wartezeit mit.
2. Tarifeinigung im öffentlichen Dienst – Übersicht
Am 6. April 2025 konnten die Tarifparteien im öffentlichen Dienst in der Tarifrunde für die Kommunen und den Bund eine Einigung erzielen. Da Tariferhöhungen immer auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben, kommt hier eine kurze Übersicht.
 
2.1 TVöD 
 
Zum 1. April 2025 gab es eine Entgelterhöhung um 3 % - mindestens aber um 110 €. Eine weitere Entgelterhöhung um 2,8 % ist für den 1. Mai 2026 vereinbart.
 
Eine Erhöhung der Jahressonderzahlung gilt ab dem Kalenderjahr 2026. Die Jahressonderzahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
 
Ab 1. Juli 2025 gibt es zudem eine Erhöhung der Schichtzulage und der Wechselschichtzulage. Auch Schichtzulagen sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, wenn sie steuerpflichtig sind.
 
2.2 TVAöD 
 
Im Bereich des TVAöD wurde eine Erhöhung der Ausbildungsvergütungen vereinbart. Ab dem 1. April 2025 steigen die Vergütungen um 75 € und zum 1. Mai 2026 um weitere 75 €. Ausbildungsvergütungen nach dem TVAöD sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
 
2.3 TV-V 
 
Für den TV-V gibt es eine eigene Tarifeinigung. Damit wird zum 1. Juni 2025 eine in der Struktur veränderte neue Entgelttabelle eingeführt.
 
2.4 ABD 
 
Die Bayerische Regional-KODA hat am 15. Mai 2025 festgestellt, dass es keine Abweichungsanträge bezüglich der Entgeltanpassungen gibt. Damit werden alle Entgeltanpassungen identisch zum TVöD-VKA im Bereich des ABD wirksam.
3. Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)
– keine Zusatzversorgungspflicht
Das Bayerische Kultusministerium hat in der Kinderpflegeausbildung den Schulversuch KiPrax gestartet. KiPrax wird voraussichtlich den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2030 umfassen. Dabei geht es um die Erprobung einer zweijährigen „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“.
 
Da Mitglieder von uns im Rahmen von KiPrax als Praxispartner in Frage kommen können, weisen wir auf Folgendes hin: Die praxisintegrierte Kinderpflegeausbildung fällt nicht in den Geltungsbereich des TVAöD-Pflege. Die KiPrax-Teilnehmer sind demnach in der Zusatzversorgung nicht versicherungspflichtig.

Dies ist somit anders als bei den Teilnehmern der praxisintegrierten Erzieherausbildung oder der praxisintegrierten Heilerziehungspflegeausbildung, die unter den Geltungsbereich des TVAöD-Pflege fallen und damit auch versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung sind.
 
Schüler/innen in der regulären Kinderpflegeausbildung sind auch weiterhin nicht in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.
4. Zusatzversorgungspflicht während Studienzeiten
Während eines Studiums kann der jeweilige Student in unterschiedlichem Umfang und zu unterschiedlichen Zwecken Erwerbsarbeit ausüben. In Bezug auf die Zusatzversorgungspflicht muss dabei folgende Unterscheidung berücksichtigt werden.
 
4.1 Werkstudenten sind zusatzversorgungspflichtig 
 
Werkstudenten sind Studierende, die neben ihrem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis ausüben. Im Regelfall besteht ein Arbeitsverhältnis. Sie fallen dann unter den TVöD und sind auch in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig, es sei denn, sie sind nur kurzfristig geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
 
4.2 Doktoranden/Masteranden sind nicht zusatzversorgungspflichtig 
 
Als Masteranden/Doktoranden gelten hier Studenten, die zum Zweck des Verfassens ihrer Doktor-, Master-, Diplom- oder Bachelorarbeit die Unterstützung eines Unternehmens, einer Kommune etc. in Anspruch nehmen. Es besteht hier in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis, daher sind sie nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie erhalten ggf. ein Honorar dafür, dass sie ihrem Unterstützer ihre Abschlussarbeit und deren Ergebnisse zur Verfügung stellen.
 
4.3 Studenten als Praktikanten sind nicht zusatzversorgungspflichitg 
 
Als Praktikanten gelten Studenten, die während der Dauer ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (z. B. Medizinstudenten im praktischen Jahr). Praktikanten sind generell nicht in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.
 
4.4 Duale Studenten 
 
Aktuelle Informationen zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung bei den unterschiedlichen dualen Studiengängen finden Sie in unseren Mitglieder-Rundschreiben 1/2024 und 3/2024.
5. Grenzbetrag für zusätzliche Umlage ist zum 1. April 2025 gestiegen
Der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nach § 76 unserer Satzung lag seit März 2024 bei
 
8.778,71 € monatlich bzw.
13.324,33 € im Monat der Jahressonderzahlung.
 
Durch das Inkrafttreten von Tariferhöhungen im TVöD ist der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage nun zum 1. April 2025 gestiegen auf:
 
9.042,08 € monatlich bzw.
13.724,06 € im Monat der Jahressonderzahlung.
 
In unserem aktuellen Infoblatt zu den Rechengrößen ist der neue Wert bereits aufgeführt.
6. Zusatzversorgungspflicht bei der Beschäftigung von Beamten
– Erklärvideo
Es gibt Beamte, die neben ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei ihrem Dienstherrn auch ein Arbeitsverhältnis bei einem unserer Mitglieder ausüben. Auch Ruhestandsbeamte können in einem Beschäftigungsverhältnis, wie z. B. einem Mini-Job, tätig sein. Bei solchen Beschäftigten stellt sich dann immer auch die Frage nach der Zusatzversorgungpflicht. Dies ist in § 19 Abs. 1 b) unserer Satzung geregelt. Grundsätzlich gilt: Wenn aus einem Dienstverhältnis/Beamtenverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach Beamtenrecht besteht, dann sind diese Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nicht zusatzversorgungspflichtig.
 
Wer zu dieser Frage eine anschauliche und detaillierte Erklärung benötigt, der kann jetzt auf unser neues Erklärvideo „Versicherungspflicht 3 – Beamte & Zusatzversorgung“ zurückgreifen, das auf unserer Internetseite abgelegt ist.
 
Auch in unserem Handbuch für Personalsachbearbeiter finden Sie im Teil B ab S. 39 hilfreiche Informationen zur Zusatzversorgungspflicht bei der Beschäftigung von Beamten und kommunalen Wahlbeamten.
7. Neuer Anmeldeprozess für den Bezug unserer Rundschreiben
Die Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung sind öffentlich zugänglich. Ihr Inhalt ist aber vor allem für unsere Mitglieder bestimmt. Die Rundschreiben können per E-Mail bezogen werden. Wie viele Rundschreibenbezieher es pro Mitglied gibt, ist jedem Mitglied selbst überlassen.
 
Bisher haben wir die E-Mail-Adressen für unseren Rundschreibenverteiler vor allem aus den Daten unseres Mitgliederbestand verwendet. Dieses Verfahren haben wir nun geändert.
 
Ab dem 1. Juni 2025 gilt: Wer zukünftig in unseren Rundschreibenverteiler neu aufgenommen werden möchte, muss sich dafür aktiv selbst anmelden. Dies lässt sich über die Anmeldemaske auf unserer Internetseite leicht bewerkstelligen.
 
So können Sie in Ihrer Organisation weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Bezieher für unsere Rundschreiben anmelden, die bisher unsere Rundschreiben nicht erhalten haben. Dies empfiehlt sich für Mitarbeiter, die beispielsweise mit Fragen der Versicherungspflicht, dem Meldewesen oder unserer freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) befasst sind. Wer künftig keine Rundschreiben mehr beziehen will, kann dafür den Abmelde-Link am unteren Ende der jeweiligen Rundschreiben-E-Mail verwenden.
 
Die E-Mail-Adressen der Rundschreibenbezieher werden direkt im Newsletterprogramm, das wir für den Versand verwenden, administriert. Eine Übertragung in unser Bestandführungssystem findet nicht mehr statt.
8. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
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In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
 
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Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
 
SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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