Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 2/2023 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes haben sich auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten von Bund und Kommunen geeinigt. In diesem Rundschreiben informieren wir Sie darüber, welche Auswirkungen dieser Tarifabschluss auf die Zusatzversorgung hat.
 
Weitere Themen sind der Antrag auf Betriebsrente, der nunmehr digital über unser Versichertenportal gestellt werden kann, unser neues Beratungsformat „Beratung Altersvorsorge für Frauen“, das wir speziell für weibliche Versicherte entwickelt haben, und die Auswirkungen des Bürgergeld-Gesetzes auf die freiwillige Versicherung.
 
Freundliche Grüße
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Tarifvertrag
TV-Inflatationsausgleich
Online-Rentenantrag im Versichertenportal
Neues Beratungsformat - Beratung Altersvorsorge für Frauen
Bürgergeld-Gesetz - Auswirkungen auf die freiwillige Versicherung
Rundschreiben als PDF
 
1. Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich)
Am 23. April 2023 konnten sich die Tarifparteien auf einen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen einigen. Als Teil dieser Tarifeinigung haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich) geschlossen. Danach haben die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD oder TV-V fallen, Anspruch auf folgende Sonderzahlungen:
 
Inflationsausgleich 2023 von 1.240,00 € (§ 2 Absatz 2 Satz 1),
monatliche Sonderzahlung von 220,00 € in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (§ 3 Absatz 2 Satz 1).
 
Auszubildende, Studierende sowie Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD oder TVPöD fallen, erhalten einen Inflationsausgleich und Sonderzahlungen in geringerer Höhe.
 
Die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich nach §§ 2 und 3 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, weil es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (siehe § 62 Absatz 2 Satz 1 der Satzung und § 4 Absatz 3 TV-Inflationsausgleich).
2. Online-Rentenantrag im Versichertenportal
Der „Antrag auf Betriebsrente“ ist bisher das am häufigsten verwendete Papierformular der BVK Zusatzversorgung. Das soll sich nun mit dem digitalen Rentenantrag ändern, der seit Anfang Mai über unser Versichertenportal zugänglich ist. Der digitale „Antrag“ gleicht dabei vielmehr einem geführten Dialog, in dem der Portalnutzer mit Hilfe von Fragen zur erfolgreichen Antragstellung gelotst wird.
 
Notwendige Anlagen, vor allem der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, können hochgeladen werden – auch nachträglich. Nach dem Absenden des digitalen Antrags wird dieser bei der BVK Zusatzversorgung direkt in die Bearbeitung übernommen. Die zeitliche Verzögerung durch den papieraufwändigen Postversand entfällt. Danach ist der Bearbeitungsstatus des Antrags für den Antragsteller jederzeit im Portal sichtbar. Hierüber sowie über andere neue Dokumente im Portal wird der Nutzer per E-Mail informiert.
 
Wir möchten Sie bitten, dass Sie Ihre Beschäftigten über den digitalen Antrag für die Betriebsrente informieren. Bei Interesse findet man weitere Informationen zum digitalen Rentenantrag hier auf unserer Internetseite - inklusive des Links zur Startseite des Versichertenportals. Dort können sich Versicherte ganz einfach für die Portalnutzung anmelden.
3. Neues Beratungsformat der BVK Zusatzversorgung - Beratung Altersvorsorge für Frauen
 
Seit Ende März 2023 bietet die BVK Zusatzversorgung ihren weiblichen Versicherten ein eigenes Beratungsformat an, das speziell auf deren Bedürfnisse ausgerichtet ist – die Beratung Altersvorsorge für Frauen (PlusPunktRente).
 
Da rund 70 % der Versicherten der BVK Zusatzversorgung Frauen sind, hoffen wir damit auf die Bedürfnisse einer unserer wichtigsten Versichertengruppen näher eingehen zu können. Bei Frauen treten sehr viel häufiger Lücken in der Altersversorgung auf, die sich aus der vorherrschenden traditionellen Rollenverteilung in unserer Gesellschaft ergeben. Überwiegend kümmern sich immer noch Frauen um die Kinderziehung und unterbrechen dafür weitaus häufiger als Männer ihre Berufstätigkeit oder schränken sie erheblich ein (Teilzeit). Das führt bei der gesetzlichen Rente und bei der betrieblichen Altersversorgung zu spürbaren Einbußen.
 
Um Versorgungslücken im Ruhestand zu vermeiden, ist es deshalb für Frauen besonders wichtig, ihre Altersversorgung frühzeitig und vorausschauend zu planen und mit einer zusätzlichen Altersvorsorge mögliche Lücken zu schließen. Hier setzt die Beratung Altersvorsorge für Frauen der BVK Zusatzversorgung an, die als eigenes Format über unser Online-Buchungstool direkt gebucht werden kann. Die Interessenten erhalten damit einen festen Termin für ein telefonisches Beratungsgespräch, zu dem sie von den Beraterinnen und Beratern unseres Kundencenters angerufen werden.
 
Bitte informieren Sie Ihre weiblichen Beschäftigten über die Möglichkeiten, welche die „Beratung Altersvorsorge für Frauen“ der BVK Zusatzversorgung ihnen bietet.
4. Bürgergeld-Gesetz - Auswirkungen auf die freiwillige Versicherung
Das sog. Bürgergeld-Gesetz, mit dem zum Jahresbeginn das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) durch das Bürgergeld ersetzt wurde, hat auch Auswirkungen auf die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung. Durch das Gesetz wurde u. a. eine Formulierung in § 12 Abs. 1. Satz 1 SGB II hineingebracht, wonach „für Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge“ nicht als „verwertbare Vermögensgegenstände“ anzusehen sind. Verträge der freiwilligen Versicherung einer Zusatzversorgungskasse – somit auch jene der PlusPunktRente der BVK Zusatzversorgung – fallen unter diese Kategorie. Nach der neuen Rechtslage zählen sie damit uneingeschränkt zum sog. „Schonvermögen“, das nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.
 
Das hat zur Folge, dass bei vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossenen PlusPunktRente-Verträgen die Bestimmung zur sog. „Hartz IV-Sicherheit“ obsolet geworden ist. Dadurch, dass der Versicherte beim Vertragsabschluss unwiderruflich auf die Beitragsabfindung nach einer Kündigung in der Ansparphase verzichtete, konnte er seinen PlusPunktRente-Vertrag vor der Verwertung im Fall des Arbeitslosengeld-II-Bezugs schützen. Ein solcher Verzicht auf die Möglichkeit der Abfindung ist wegen der erfolgten Gesetzesänderung unwirksam und die Abfindung des Vertrags kann trotz vereinbarter „Hartz-IV-Sicherheit“ durch den Versicherten nach einer Kündigung beantragt werden.
5. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
BESTENS ABGESICHERT - das Versichertenmagazin der
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BVK Zusatzversorgung
In der aktuellen Maiausgabe unseres Versichertenmagazins "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie lesenswerte Informationen zu den Themen:
 
Beratung Altersvorsorge für Frauen
 
Wie Achtsamkeit Körper und Geist guttut.
 
Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versichertenmagazin gerne Ihren Beschäftigten!
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❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
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