Rundschreiben der BVK Beamtenversorgung - Ausgabe Nr. 3/2026 
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Aktuelle Informationen für Mitglieder
 
Änderungen bei der familienpolitischen Teilzeit
Liebe Leserinnen und Leser,
 
bei der familienpolitischen Teilzeit und Beurlaubung für Beamte in Bayern wird es im Jahr 2027 Änderungen geben, die Sie bei der Entscheidung über diesbezügliche Anträge schon jetzt berücksichtigen müssen.
 
Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2025 hat der Bayerische Landtag eine Änderung des Art. 89 BayBG beschlossen, die am 30. Dezember 2025 im Bayerischen Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Diese tritt zum 1. September 2027 in Kraft und gilt selbstverständlich auch für kommunale Beamte.
 
Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte der Rechtsänderung. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat bereits mit einem Schreiben vom 11. Februar 2026, das wir Ihnen als Link mitschicken (Punkt 4), Hinweise zur Anwendung der neuen Regelungen gegeben.
 
Mit besten Grüßen
Vorname Name
Stefan Müller
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
 
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Rechtslage bei der familienpolitischen Teilzeit
Änderungen ab dem 1. September 2027
Regelungen für die Antragstellung auf familienpolitische Teilzeit
Schreiben des Bayerischen FinanzministeriumsF
 
1. Aktuelle Rechtslage bei der familienpolitischen Teilzeit
Nach derzeit (noch) geltendem Recht kann eine familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung nach Art. 89 BayBG
 
zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.
 
Der Mindestumfang der familienpolitischen Teilzeit beträgt grundsätzlich 8 Wochenstunden.
 
Während einer Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung auch unterhalb von 8 Wochenstunden zulässig.
2. Änderungen ab dem 1. September 2027
Mit Inkrafttreten der Neuregelung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
 
2.1 Absenkung der Kindesaltersgrenze 
 
Die Kinderaltersgrenze für die familienpolitische Teilzeit bzw. Beurlaubung wird von 18 auf 14 Jahre abgesenkt.
 
Für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung künftig nur noch zulässig, wenn eine Pflegebedürftigkeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine „tatsächliche Betreuung“ erforderlich. Das bedeutet, dass die Betreuung überwiegend persönlich durch die Beamtin oder den Beamten erfolgen muss. Erfolgt die Betreuung im Wesentlichen durch Dritte (Fremdbetreuung), kann der Antrag nicht bewilligt werden.
 
2.2 Mindestumfang der familienpolitischen Teilzeit 
 
Der Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung wird von 8 auf 12 Wochenstunden angehoben.
 
Es gibt jedoch keine Änderung für Teilzeit während der Elternzeit: Diese bleibt weiterhin auch unterhalb von 12 Wochenstunden möglich.
 
2.3 Antragsteilzeit 
 
Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen der familienpolitischen Teilzeit künftig nicht mehr erfüllen, können die Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG nutzen. Diese setzt jedoch eine Teilzeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus (regelmäßig 20 Wochenstunden).
3. Regelungen für die Antragstellung auf familienpolitische Teilzeit
Hinsichtlich der Bewilligung von Anträgen auf familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung ist Folgendes zu beachten:
 
Bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes (30. Dezember 2025) bewilligte Anträge auf familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung genießen Bestandsschutz und laufen unverändert bis zum genehmigten Ende weiter.
 
Anträge, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes gestellt wurden bzw. noch nicht bewilligt wurden und die sich auf Zeiträume vor dem 1. September 2027 beziehen und über diesen Zeitpunkt hinausgehen, sind zeitabschnittsweise zu beurteilen:
 
Für Zeiträume bis zum 31. August 2027 gilt die bisherige Rechtslage.
 
Für Anträge, die so gestellt werden, dass die Teilzeiten oder Beurlaubungen vor dem 1. September 2027 beginnen und sich darüber hinaus erstrecken, ist für Zeitabschnitte ab dem 1. September 2027 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich. Für diese Abschnitte darf nur bei Vorliegen der dann gültigen Voraussetzungen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden.
 
Für Anträge, die sich nur auf Zeiträume ab 1. September 2027 beziehen, gelten ausschließlich die neuen Regelungen.
4. Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums
Das bereits genannte Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 11. Februar 2026 finden Sie hier zum Herunterladen.
Artikeltitel
 
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