Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 3/2023 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
in diesem Rundschreiben informieren wir Sie zunächst über die Beschlüsse des KAV Bayern und des KAV Rheinland-Pfalz, welche die Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung als freiwillige Leistung ermöglichen. Als Altersvorsorgeeinrichtung begrüßen wir diese Beschlüsse ausdrücklich.
 
Aber auch andere Themen stehen auf der Agenda: Wichtig ist vor allem die rechtzeitige Vorbereitung auf die Meldung des zusätzlichen Beitrags ab Januar 2024 (siehe Nr. 2). Zudem würden wir uns sehr freuen, möglichst viele von Ihnen bei unseren Messeauftritten auf der KOMMUNALE und der ConSozial (siehe Nr. 4) im kommenden Oktober begrüßen zu können.
 
Freundliche Grüße
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Beschlüsse zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung beim KAV Bayern und beim KAV Rheinland-Pfalz
Stärkung der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente Tarif 2002)
Anpassung der Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung
BVK Zusatzversorgung auf den Fachmessen KOMMUNALE und ConSozial vertreten
Die neue App für das Versichertenportal der BVK Zusatzversorgung
Rundschreiben als PDF
 
1. Beschlüsse zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung beim KAV Bayern und beim KAV Rheinland-Pfalz
Bei der Entgeltumwandlung als Variante der freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge hat es aufgrund der Beschlüsse des KAV Bayern und des KAV Rheinland-Pfalz in jüngster Zeit wichtige Entwicklungen gegeben. Beide kommunalen Arbeitgeberverbände haben ihren Mitgliedern nunmehr die Möglichkeit eröffnet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung als freiwillige Leistung zu bezahlen. Nähere Information zu diesem Thema finden unsere kommunalen Mitglieder in Bayern z. B. im Rundschreiben A 5 des KAV Bayern vom 26. Juni 2023.
 
Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass unsere kommunalen Mitglieder in Bayern und in der Pfalz nunmehr einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren können.
 
Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) gilt natürlich weiterhin. Durch die KAV-Beschlüsse ist nun allerdings geklärt, dass der Zuschuss zur Entgeltumwandlung als übertarifliche Leistung zulässig ist.
 
Wir begrüßen diesen wichtigen Schritt der kommunalen Arbeitgeber in Bayern und der Pfalz ausdrücklich. Die Entgeltumwandlung stellt für viele Beschäftigte eine sehr vorteilhafte Variante der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge dar, die nun im kommunalen Bereich noch interessanter wird. Und für die Kommunen ist die Unterstützung ihrer Beschäftigten bei deren eigenverantwortlicher Altersvorsorge eine gute Möglichkeit, um ihr Image als attraktiver Arbeitgeber weiter zu stärken.
 
Wir möchten unsere Mitglieder, die bisher noch keinen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gezahlt haben und ihn nun einführen wollen, bei diesem Vorhaben unterstützen. Dazu bieten wir zunächst an:
 
Videopräsentation zur „PlusPunktRente mit Zuschuss des Arbeitgebers“ 
 
Welche Vorteile die Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss bietet, können Sie unserer Videopräsentation „PlusPunktRente mit Zuschuss des Arbeitgebers“ entnehmen, die Sie hier auf unserer Internetseite finden können. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Beschäftigten über diese Videopräsentation zu informieren. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Präsentation auch kostenlos auf einen USB-Stick zu. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrer Bestellung.
 
Beratungsmöglichkeiten für Ihre Beschäftigten 
 
Wenn Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Anlass nehmen wollen, um Ihren Beschäftigten eine Beratung vor Ort zu ermöglichen, können Sie sich wegen eines Termins für einen Beratungstag oder eine Infoveranstaltung in Ihrem Haus per E-Mail jederzeit bei unserem Beratungsservice für Arbeitgeber melden.
 
Bitte weisen Sie ihre Beschäftigten auch darauf hin, dass sie auch Termine für individuelle Telefonberatungen über unser Online-Terminbuchungstool reservieren können.
 
Informationen zur konkreten Umsetzung 
 
Informationen dazu, wie der Arbeitgeberzuschuss in allen Tarifen der PlusPunktRente konkret umgesetzt werden kann, werden wir Ihnen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
2. Stärkung der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente Tarif 2002) – Anpassungen im Meldewesen rechtzeitig vorbereiten
Im Oktober 2022 hat der Verwaltungsrat der BVK Zusatzversorgung den Beschluss zur Stärkung der freiwilligen Versicherung im Alt-Tarif 2002 gefasst, dessen Kernpunkt die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags bei allen Mitgliedern im Abrechnungsverband I und Abrechnungsverband II ist (siehe unser Rundschreiben Nr. 4 / Oktober 2022). Da der zusätzliche Beitrag durch eine gleichzeitige Absenkung der Finanzierungssätze für den Zusatzbeitrag (AV I) und den Pflichtbeitrag (AV II) vollständig ausglichen wird, ist der zusätzliche Beitrag für die Mitglieder kostenneutral.
 
Der zusätzliche Beitrag wird in den Jahren 2024 und 2025 erhoben. Das heißt: Ihre Software muss rechtzeitig zum 1. Januar 2024 für den zusätzlichen Beitrag richtig konfiguriert sein. Der zusätzliche Beitrag muss mit dem Versicherungsmerkmal 18 und dem Steuermerkmal 06 gemeldet und insbesondere in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.
 
Meldungen, die den zusätzlichen Beitrag nicht berücksichtigen, können wir nicht verarbeiten und müssen als Fehler abgelehnt werden. Wenn der Versicherte dann z. B. in den Ruhestand geht, kann sein Rentenantrag nicht bzw. nicht abschließend bearbeitet werden. Zudem können sich Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnungen ergeben. Da der zusätzliche Beitrag nicht steuerbar ist, sind das zu versteuernde Entgelt und der Steuerabzug in der Gehaltsabrechnung ggf. nicht richtig ermittelt.

Wir bitten Sie deshalb, Ihre Software rechtzeitig an die Meldung und Berücksichtigung des zusätzlichen Beitrags anzupassen.
Dabei hilft Ihnen unser Infoblatt zu den Auswirkungen auf das Meldewesen. Darüber hinaus können Sie dazu auch unseren Arbeitgeberservice ansprechen.
3. Anpassung der Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung
Die Anpassung der Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung wurde von den Tarifvertragsparteien in den Altersvorsorge-Tarifverträgen (ATV/ATV-K) geregelt. Danach gilt gemäß § 11 Abs.1 ATV-K bzw. § 37 unserer Satzung, dass Betriebsrenten aus der Pflichtversicherung jeweils zum 1. Juli um 1 % erhöht werden.
 
Damit ist die grundsätzliche Anpassungsprüfungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt bzw. entfällt (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 BetrAVG). Eine Erhöhung der Betriebsrente zum vollen Ausgleich der derzeitigen Inflationsrate ist tarifrechtlich bzw. satzungsrechtlich nicht vorgesehen. Die BVK Zusatzversorgung ist an die tarifrechtlichen Vorgaben zur Dynamisierung der Betriebsrenten gebunden.
4. BVK Zusatzversorgung auf den Fachmessen KOMMUNALE und ConSozial vertreten
In diesem Jahr sind die BVK Zusatzversorgung und die BVK Beamtenversorgung auf zwei Fachmessen vertreten, die im kommenden Oktober kurz hintereinander auf dem Nürnberger Messegelände stattfinden werden: die Fachmesse KOMMUNALE am 18./19. Oktober (Stand-Nr. 9-632) und die Fachmesse ConSozial am 25./26. Oktober (Stand-Nr. 7A-205)
Auf beiden Fachmessen werden wir – mit unterschiedlichen Schwerpunkten – die gesamte Service-Palette des kommunalen Versorgungswesens der BVK anbieten.
 
Bei der KOMMUNALE erwarten wir erfahrungsgemäß zahlreiche Bürgermeister und Landräte an unserem Stand und stehen ihnen natürlich mit einem umfangreichen Beratungsangebot zur Seite. Bei der ConSozial würden wir uns über einen verstärkten Zuspruch aus den Reihen unserer Mitglieder, die in den Bereichen Erziehung, Kranken- und Altenpflege aktiv sind, sehr freuen.
 
Besuchen Sie uns auf den diesjährigen Fachmessen in Nürnberg: KOMMUNALE am 18./19. Oktober (Stand-Nr. 9-632) und ConSozial am 25./26. Oktober (Stand-Nr. 7A-205).
5. Die neue App für das Versichertenportal der BVK Zusatzversorgung
Seit Anfang Juli 2023 gibt es die App zum Versichertenportal der BVK Zusatzversorgung. Die App BVK +Rente macht das Smartphone oder Tablet zum mobilen Begleiter in Sachen betriebliche Altersversorgung. Die App bietet alle Funktionen unseres Versichertenportals, insbesondere die schnelle Information über den Stand der Betriebsrente und auch einer freiwilligen Versicherung bei der BVK Zusatzversorgung.
 
Die App "BVK +Rente" ist optimiert für Android und iOS. Links zu den App-Stores finden Sie hier. Grundsätzlich können Versicherte und Rentner der BVK Zusatzversorgung die App nutzen. Voraussetzung dafür ist eine Registrierung in unserem Versichertenportal .
 
Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie Ihre Beschäftigten auf die App BVK +Rente aufmerksam machen.
6. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
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Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versichertenmagazin gerne Ihren Beschäftigten!
 
SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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