   |  | | Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 4/2024
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| Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung |  |
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| Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
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| am 17. Oktober fand die diesjährige Sitzung des Verwaltungsrats der BVK Zusatzversorgung statt. Dabei konnte die Geschäftsführung ein positives Jahresergebnis für 2023 präsentieren. Besonders hervorzuheben sind die überaus stabile Finanzierung und die Fortschritte im Kundenservice, die im letzten Jahr erzielt werden konnten. Zusätzlich zu den Ergebnissen der Verwaltungsratssitzung informieren wir Sie in diesem Rundschreiben vor allem über Änderungen im Recht der Zusatzversorgung, die mit dem Jahreswechsel auf Sie und uns zukommen.
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| Mit besten Grüßen
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| Stefan Müller
| Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer
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| | |  | Inhaltsverzeichnis
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| 1. Ergebnisse der Verwaltungsratssitzung am 17. Oktober 2024 |  |
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| Bei der diesjährigen Verwaltungsratssitzung wurde u. a. der Geschäftsbericht für 2023 vorgestellt. Dabei erzielte die BVK Zusatzversorgung im Geschäftsjahr 2023 in mehreren Feldern sehr gute Ergebnisse:
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|  | Die Bestandsentwicklung zeigte eine weiterhin positive Tendenz. |
 | Die Kapitaldeckung konnte weiter planmäßig gesteigert werden. |
 | Der Kundenservice wurde vor Ort und digital verstärkt nachgefragt |
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| Der Verwaltungsrat nahm den Lagebericht für 2023 zustimmend zur Kenntnis. Der Jahresabschluss 2023 wurde festgestellt und die Wirtschaftsplanung für 2025 genehmigt. Der Verwaltungsrat erteilte der Geschäftsführung die Entlastung. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Geschäftsjahres 2023 finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 17. Oktober 2024 und bei den Geschäftsdaten auf unserer Internetseite. Im Rahmen der Verwaltungsratssitzung wurde auch die Vertretung der BVK Zusatzversorgung im Kammerrat der Bayerischen Versorgungskammer neu gewählt. Die BVK Zusatzversorgung ist mit vier Personen im 16-köpfigen Kammerrat repräsentiert. Die neue Amtsperiode des Kammerrats wird vom 8. März 2025 bis zum 7. März 2031 dauern. Die vollständige Besetzung des Kammerrats findet sich im Geschäftsbericht auf Seite 102/103.
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| 2. Vertragsabschluss der PlusPunktRente über das Versichertenportal – Mitwirkung des Arbeitgebers |  |
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| Seit Februar haben unsere Versicherten die Möglichkeit, Verträge der PlusPunktRente online über unser Versichertenportal abzuschließen. Das Verfahren funktioniert mittlerweile für folgende Varianten der PlusPunktRente:
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| Lediglich bei der freiwilligen Arbeitgeber-Höherversicherung geht der Online-Abschluss über das Versichertenportal nicht, weil dieser Vertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen werden muss. Beim Online-Abschluss der PlusPunktRente als Entgeltumwandlung werden die Vertragsunterlagen an Sie geschickt, da der Arbeitgeber dort der Versicherungsnehmer ist. Sie müssen aber dem Versicherten keine Kopie des Versicherungsscheins mehr schicken oder übergeben. Dem Versicherten wird eine pdf-Datei des Versicherungsscheins direkt im Dokumentenfach des Versichertenportals eingestellt. Somit entfällt in diesen Fällen auch der Abdruck des Versicherungsscheins in den Ihnen zugeschickten Versicherungsunterlagen. Den genauen Prozess für Sie als Arbeitgeber können Sie unserem Infoblatt Online-Antrag auf Vertragsabschluss der PlusPunktRente als Entgeltumwandlung – Prozess für den Arbeitgeber entnehmen. Bitte machen Sie Ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit des Online-Abschlusses der PlusPunktRente aufmerksam. Der digitale Prozess spart Ihnen und Ihren Beschäftigten Zeit und Aufwand.
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| 3. Anhebung der Grenze für den steuerfreien Teil der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG |  |
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| In § 3 Nr. 56 EStG erhöht sich 2025 der Steuerfreibetrag auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Damit beträgt er im Jahr 2025 3.864 € (322 € pro Monat). Der steuerfreie Betrag des § 3 Nr. 56 EStG kann im ersten Dienstverhältnis auf die Umlagezahlungen an die BVK Zusatzversorgung angewendet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Freibetrag des § 3 Nr. 56 EStG um nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Beiträge (z. B. Zusatzbeitrag an die BVK Zusatzversorgung oder Beiträge zu einer Entgeltumwandlung) zu kürzen ist. Damit kann zukünftig bei Jahresgehältern bis maximal 102.765 € die Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG ganz oder teilweise steuerfrei sein. Bitte überprüfen Sie frühzeitig, ob in Ihrer Meldesoftware diese Änderung bereits berücksichtigt ist. Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung der Umlage finden Sie im Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil D 5.1.1 ab Seite 131.
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| 4. Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung |  |
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| Der Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II), das sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht auch Änderungen des § 100 EStG (BAV-Förderbetrag) vor. Diese sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Grenze für Geringverdiener im Sinne des § 100 EStG soll zukünftig an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden und 3 % der Beitragsbemessungsgrenze betragen. Unter Berücksichtigung der 2025 voraussichtlich auf 96.600 € ansteigenden Beitragsbemessungsgrenze (siehe Punkt 5) würde sich eine Geringverdienergrenze von 2.898 € pro Monat (bisher: 2.575 €) ergeben. Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine Erhöhung des maximalen steuerfreien Betrages nach § 100 Abs. 6 EStG auf 1.200 € (bisher: 960 €) vor. Der Zusatzbeitrag (Abrechnungsverband I) und der Pflichtbeitrag (Abrechnungsverband II) an die BVK Zusatzversorgung sind Arbeitgeberbeiträge, die gemäß § 100 EStG gefördert werden können. Weitere Informationen zum BAV-Förderbetrage finden Sie im Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil D 5.1.2 ab Seite 137.
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| 5. Wichtige Werte und Zahlen der BVK Zusatzversorgung für 2025 |  |
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| Ende September 2024 wurde der Referentenentwurf für die Rechengrößenverordnung für 2025 verabschiedet. Danach wird voraussichtlich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bundeseinheitlich auf 8.050 € monatlich bzw. 96.600 im Jahr ansteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt bundeseinheitlich auf 5.512,50 € monatlich bzw. 66.150 € im Jahr. Unser Infoblatt Wichtige Werte und Zahlen der BVK Zusatzversorgung berücksichtigt die genannten Änderungen bereits und enthält alle maßgeblichen Werte für die Zusatzversorgung. Das Infoblatt kann von unserer Internetseite heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie: Das Infoblatt ist nicht verbindlich, sondern zunächst nur vorläufig gültig. Die Rechnungsgrößenverordnung muss erst noch rechtskräftig beschlossen und verkündet werden. Die Finanzierungssätze der BVK Zusatzversorgung bleiben im Jahr 2025 unverändert.
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| 6. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs |  |
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| Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt damit auch zu einer Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze. Das ist zum Jahreswechsel 2024/2025 der Fall. Dann steigt zum 1. Januar 2025 die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € auf 556 €. Bei einem Entgelt von monatlich 556 € führt der Hinzurechnungsbetrag in der Sozialversicherung (nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung) dazu, dass ein eigentlich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu einem (teilweise) sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Darüber haben wir bereits in unseren Rundschreiben Nr. 1/2024 und Nr.2/2024 informiert. Bis zu einem Entgelt von 555 € kann vermieden werden, dass aus dem Minijob aufgrund des Hinzurechnungsbetrages ein Midijob wird.
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| 7. Seminare zur Zusatzversorgung in 2025 |  |
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| Auch im kommenden Jahr bietet die Bayerische Verwaltungsschule (BVS) wieder Seminare zur Zusatzversorgung an. Die Seminare sind darauf ausgerichtet, umfassendes Wissen über die Zusatzversorgung zu vermitteln. Es gibt zwei Formate:
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|  | Das Basisseminar ist eine Veranstaltung (8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in dem grundlegendes Wissen zur Zusatzversorgung vermittelt wird. Auch aktuelle Themen stehen auf dem Programm. Es ist vor allem für Einsteiger in das Recht der Zusatzversorgung gedacht. |
 | Das Kompaktseminar ist eine zweitägige Veranstaltung (14 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in der man neben den Grundlagen auch den Umgang mit komplexen Fällen kennenlernt. Es ist für Mitarbeiter aus Personalverwaltung und Entgeltabrechnung mit Grundkenntnissen bestimmt. Die Teilnehmer vertiefen ihr Wissen über das Recht der Zusatzversorgung. Sie bearbeiten auch ausgewählte Meldebeispiele. |
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| Die genauen Termine der Seminare zur Zusatzversorgung finden Sie auf unserer Internetseite Dort gibt es auch Informationen zu den Schulungsorten und den Gebühren. Das Anmeldeformular der BVS steht zum Download bereit.
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| 5. Rundschreiben als PDF |  |
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| Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
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| | | | BVK Zusatzversorgung |  | In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
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| Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
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 | |  |  | SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN |
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| Dienstanbieter im Sinne des § 5 TMG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München.
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| Verantwortlich für den Inhalt: Kerstin Ippisch (V.i.S.d.P.) Referatsleitung Marketing und Kommunikation Kommunales Versorgungswesen Denninger Straße 37, 81925 München E-Mail: Marketing_PR@bvk-zusatzversorgung.de
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| Die Rundschreiben werden allen Mitgliedern der BVK Zusatzversorgung automatisch an jene E-Mail-Adressen zugeschickt, die Sie uns dafür angegeben haben. Sie wollen eine E-Mail-Adresse ändern oder eine neue angeben? Dann schicken Sie einfach ein E-Mail mit den neuen Kontaktdaten an: rundschreiben@bvk-zusatzversorgung.de. Wenn Sie das Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung weiterhin nicht mehr erhalten wollen, dann können Sie sich hier abmelden.
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