Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 1/2023 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über Änderungen im Tarifrecht (Punkt 2), unser neues Versichertenmagazin (Punkt 3) und unseren Beratungsservice (Punkt 4).
 
Zudem möchten wir Sie schon jetzt bitten, die durch die Stabilisierungsmaßnahmen für die freiwillige Versicherung auf Sie zukommenden Änderungen im Meldewesen (Punkt 1) nicht aus dem Auge zu verlieren.
 
Freundliche Grüße
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Stabilisierung der freiwilligen Versicherung
Auswirkung von „Eingliederungsleistungen“ auf die Zusatzversorgung
BESTENS ABGESICHERT – Versichertenmagazin der BVK Zusatzversorgung
Eigenverantwortliche Altersvorsorge bleibt wichtig – auch in Zeiten knapper Kassen
Beratungstage und Infoveranstaltungen zur Altersversorgung – freie Termine
Rundschreiben als PDF
 
1. Stabilisierung der freiwilligen Versicherung – Änderungen im Meldewesen rechtzeitig umsetzen
Der Verwaltungsrat der BVK Zusatzversorgung hat am 20. Oktober 2022 die Stabilisierungsmaßnahmen für unsere freiwillige Versicherung PlusPunktRente beschlossen. Darüber und über den Inhalt der Stabilisierungsmaßnahmen haben wir Sie zuletzt im Rundschreiben Nr. 4/2022 informiert.
 
Kurz zur Erinnerung: Um die Mittel für die Stabilisierung der freiwilligen Versicherung aufzubringen, wird von allen Mitgliedern ab 2024 für zwei Jahre ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,24 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt erhoben werden. Damit für die Mitglieder keine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht, werden die Sätze für den Pflichtbeitrag (AV II) und den Zusatzbeitrag (AV I) für den gleichen Zeitraum im gleichen Umfang gesenkt.
 
Die Erhebung des zusätzlichen Beitrags wird am 1. Januar 2024 starten und muss bis dahin zwingend im Meldewesen abgebildet sein. Beim Zahlungsverkehr wird es keine Veränderungen geben. Wie Sie den zusätzlichen Beitrag unter Verwendung des Versicherungsmerkmals 18 und des Steuermerkmals 06 melden müssen, haben wir in unserem Infoblatt „Stabilisierung der freiwilligen Versicherung – Auswirkungen auf das Meldewesen“ für Sie zusammengefasst.
 
Das Wichtigste ist, dass die Software, die Sie oder Ihr Rechenzentrum (Dienstleister) verwenden, bis spätestens Ende 2023 an den neuen zusätzlichen Beitrag angepasst wird.
2. Auswirkung von „Eingliederungsleistungen“ auf die Zusatzversorgung
Am 14. Juli 2022 haben sich die Tarifparteien im kommunalen öffentlichen Dienst auf mehrere Veränderungen des TVöD geeinigt, die seit November in Kraft sind. Dazu zählt auch eine Änderung bei den Beschäftigten, für die Eingliederungsleistungen bezogen werden.
 
Nach § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD galt der TVöD bislang nicht für Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt wurden bzw. die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichteten. Im TV-V (§ 1 Abs. 3 TV-V) fand sich eine entsprechende Regelung. Mit der Änderungsvereinbarung wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. i TVöD die Angabe „Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III“ durch die Angabe „Eingliederungsleistungen“ ersetzt. Ein Hinweis, dass es sich um Eingliederungsleistungen nach dem SGB II bzw. SGB III handelt, erfolgt nicht mehr. § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD wurde aufgehoben. Im TV-V wurde § 1 Abs. 3 Buchst. c ebenfalls entsprechend geändert.
 
Durch die Verwendung des Begriffes „Eingliederungsleistungen“ wird die Regelung allgemeiner gefasst und damit leichter handhabbar: Seit dem Inkrafttreten der Änderung unterliegen Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden, nicht dem Geltungsbereich des TVöD und TV-V und sind daher grundsätzlich auch nicht zusatzversorgungspflichtig. Dennoch können unsere Mitglieder auch diesen Beschäftigten eine Versicherung bei der BVK Zusatzversorgung ermöglichen, wenn die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch Arbeitsvertrag vereinbart wird (§ 19 Abs. 1 Buchst. k und Abs. 5 der Satzung). Wenn für die Beschäftigten keine Eingliederungsleistungen mehr gewährt werden und weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis (ohne eine andere Ausnahme von der Versicherungspflicht, siehe §§ 18 und 19 der Satzung) besteht, dann entsteht ab dem Ende der Gewährung der Eingliederungsleistungen auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
 
Informationen zu der vor November 2022 geltenden Rechtslage finden Sie im Handbuch für Personalsachbearbeiter Teil B 2.1, Seite 48/49.
3. BESTENS ABGESICHERT – das Versichertenmagazin der BVK Zusatzversorgung
Unter dem Titel „BESTENS ABGESICHERT“ erschien im Dezember 2022 die erste Ausgabe des Versichertenmagazins der BVK Zusatzversorgung als Print- und als Onlineausgabe.
 
Mit dem Magazin präsentiert sich die BVK Zusatzversorgung von einer anderen Seite. Die Leser von „BESTENS ABGESICHERT“ erhalten nicht nur Informationen zu ihrer Altersversorgung mit den Produkten der BVK Zusatzversorgung – Pflicht- und freiwillige Versicherung. Vielmehr wird das Kernthema der Absicherung für das Alter in einen breiteren Rahmen eingebettet. In der ersten Ausgabe von „BESTENS ABGESICHERT“ gibt es somit nicht nur Artikel zum Kundenservice und zum Versichertenportal der BVK Zusatzversorgung, sondern auch zu Themen wie Gleichberechtigung, Familie und Arbeitszufriedenheit oder Freizeit, Gesundheit und Genuss.
 
Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie Ihre Beschäftigten auf unser Versichertenmagazin hinweisen würden. Und natürlich sind Sie persönlich auch eingeladen, unser Magazin zu lesen.
 
Der Hauptverbreitungsweg von „BESTENS ABGESICHERT“ wird das Online-Magazin sein, für das die Domain www.bestens-abgesichert.de eingerichtet wurde. Dabei sollen ab März 2023 kontinuierlich neue Artikel in die Online-Ausgabe eingestellt werden.
4. Eigenverantwortliche Altersvorsorge bleibt wichtig – auch in Zeiten knapper Kassen
Als Mitglied der BVK Zusatzversorgung bieten Sie Ihren Beschäftigten eine Betriebsrente, die in der Regel alleine vom Arbeitgeber finanziert wird. Für Ihre Beschäftigen ist es aber dennoch wichtig, kontinuierlich auch eine eigenverantwortliche Altersvorsorge – am besten über staatliche geförderte Verträge der betrieblichen Altersversorgung wie unsere PlusPunktRente als Entgeltumwandlung oder mit Riester-Förderung – aufzubauen.
 
Vor diesem Hintergrund ist es beunruhigend, dass in Deutschland im letzten Jahr ungewöhnlich viele Versicherte die Einzahlung in ihre eigenverantwortliche Altersvorsorge gestoppt haben. Als Gründe werden stark steigende Lebenshaltungs- und Energiekosten und dadurch schwindende finanzielle Spielräume genannt. Darauf hat z. B. die Deutsche Clearing-Stelle GmbH (DCS), ein Anbieter für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung in Unternehmen, hingewiesen, die sich dabei auf eigene Erhebungen beruft.
 
Die PlusPunktRente der BVK Zusatzversorgung ist ein Produkt, das bei der Beitragsgestaltung eine beträchtliche Flexibilität bietet. Man muss den Vertrag nicht gleich beitragsfrei stellen oder gar kündigen, man kann auch nur vorübergehend den Beitrag reduzieren (Beitragsänderungen sind bei der PlusPunktRente stets kostenfrei) und dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen, wieder erhöhen. Wer beispielsweise einen Entgeltumwandlungsvertrag kündigt oder beitragsfrei stellt, der verzichtet damit neben Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen unter Umständen auch auf Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Arbeitgeber-Zuschuss), mit denen manche Arbeitgeber Entgeltumwandlungen unterstützen. Das dann nach einer Kündigung oder Beitragsfreistellung tatsächlich mehr zur Verfügung stehende Netto-Entgelt ist häufig wesentlich geringer als der in den Entgeltumwandlungsvertrag eingezahlte Beitrag, da dieser auch die staatliche Förderung umfasst hat. Die Kündigung eines Riester-Vertrages, verbunden mit einer Rückzahlung der Beiträge, würde dazu führen, dass die erhaltene Riester-Förderung (Zulagen und evtl. Steuervorteil) aufgrund gesetzlicher Vorgaben zurückgezahlt werden muss.
 
Darüber und den Wert einer eigenverantwortlichen Altersvorsorge generell möchten wir Ihre Beschäftigten gerne informieren und beraten. Als Mitglied können Sie dafür unseren Beratungsservice für Arbeitgeber nutzen (siehe nächster Punkt).
5. Beratungstage und Infoveranstaltungen zur Altersversorgung – freie Termine
In den Jahren 2020 bis 2022 mussten wir die Tätigkeit unseres Beratungsservice im Außendienst aufgrund von Corona leider mehrmals und z. T. sehr stark einschränken. Das ist nunmehr vorbei. Der Beratungsservice der BVK Zusatzversorgung steht Ihnen als Mitglied wieder uneingeschränkt zur Verfügung.
 
Wenn Sie also für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Infoveranstaltung zur Altersversorgung und/oder einen Beratungstag mit individuellen Beratungsgesprächen zur Versorgungssituation in Präsenz durchführen wollen, dann zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Details zu den Veranstaltungsformaten und Inhalten unseres Beratungsservice für Arbeitgeber finden Sie auch auf unserer Internetseite.
 
Für die Vereinbarung eines Beratungstages oder einer Informationsveranstaltung wenden Sie sich am besten per E-Mail an uns.
 
Zudem können sich Ihre Beschäftigten auch in unserem Kundencenter umfassend telefonisch zu ihrer Versorgungssituation beraten lassen. Für solche ausführlichen Beratungen ist es vorteilhaft, wenn sich beide Seiten – Versicherte und Berater – darauf in Ruhe vorbereiten können. Zu diesem Zweck gibt es das Online-Terminbuchungstool unseres Kundencenters. Über www.bvk-zusatzversorgung.de/terminbuchung können Ihre Beschäftigten dort einen Termin für ein telefonisches Beratungsgespräch fest buchen.
6. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
BESTENS ABGESICHERT - das Versichertenmagazin der
Versichertenmagazin
BVK Zusatzversorgung
Kennen Sie schon unser Versichertenmagazin "BESTENS ABGESICHERT", das seit Dezember 2022 online ist?
 
Mit „BESTENS ABGESICHERT“ lernen Sie die BVK Zusatzversorgung von einer anderen Seite kennen. In der Online-Ausgabe finden Sie nicht nur Artikel zu unserem Kundenservice und zum Versichertenportal, sondern auch zu Themen wie Gleichberechtigung, Familie und Arbeitszufriedenheit oder Freizeit, Gesundheit und Genuss. Klicken Sie einfach mal hier.
SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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