Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 3/2024 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
nach der Sommerpause melden wir uns nun wieder bei Ihnen. Gerade werden die Renteninformationen der BVK Zusatzversorgung verschickt. Passend dazu haben wir die FAQs zur Renteninformation auf den neuesten Stand gebracht (siehe Punkt 1).
 
Beim Thema Fahrradleasing haben wir die aktuelle tarifliche Situation in einem Infoblatt zusammengefasst (Punkt 4).
 
Dazu gibt es auch noch weitere Informationen zur Zusatzversorgungspflicht. In Zukunft wollen wir auch verstärkt Erklärvideos nutzen, um diesen – nicht immer einfachen – Themenbereich zu erläutern (Punkt 6).
 
Und schon jetzt möchten wir darauf hinweisen: Im Oktober sind wir auf der Fachmesse ConSozial (Punkt 5) vertreten.
 
Mit besten Grüßen
Vorname Name
Stefan Müller
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
der Bayerischen Versorgungskammer
 
Inhaltsverzeichnis
Renteninformationen der BVK Zusatzversorgung
Fachkräftezulage und Arbeitsmarktzulage - Zusatzversorgungspflicht
Duales Studium für Pflegeberufe – Zusatzversorgungspflicht
Entgeltumwandlung für Fahrradleasing – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung
Wir sind auf der ConSozial
Erklärvideo zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung
Korrektur beim Grenzbetrag für eine zusätzliche Umlage
Rundschreiben als PDF
 
1. Renteninformationen der BVK Zusatzversorgung
 
Ab Mitte September versenden wir unsere Renteninformationen (Versicherungsnachweise) für 2023. Die Renteninformation der Pflichtversicherung wird an Versicherte geschickt, die im Jahr 2023 ein aktives Versicherungsverhältnis hatten. Versicherte, die zudem eine freiwillige Versicherung haben, erhalten auch für ihre PlusPunktRente eine Renteninformation.
 
Bei der Renteninformation gibt es in diesem Jahr zwei wichtige Neuerungen:
 
Ab diesem Jahr ist die Renteninformation für die bessere Übersicht deutlich verkürzt. Sie enthält jetzt nur noch alle wesentlichen Informationen für das vergangene Jahr.
 
Bei der Hochrechnung der erwartbaren Betriebsrente zeigen wir den Versicherten jetzt zwei Varianten auf:
Erstens die Rente, die zum Renteneintrittsalter ausbezahlt würde, wenn das Gehalt genau so bleibt, wie es im Vorjahr war.
Zweitens die Rente, die zum Renteneintrittsalter ausbezahlt würde, wenn eine jährliche Entgeltsteigerung von 2 % zugrunde gelegt wird.
 
Versicherte, die sich mit Fragen bei Ihnen melden, können Sie auf die FAQs zur Renteninformation verweisen. Ab 2025 werden wir die Renteninformation bevorzugt digital versenden. Darüber werden wir unsere Versicherten im kommenden Jahr ausführlich informieren.
2. Fachkräftezulage und Arbeitsmarktzulage - Zusatzversorgungspflicht
Der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) Bayern hat sich in seinem Rundschreiben A8 nochmals mit der Fachkräftezulage und Arbeitsmarktzulage befasst. Hinsichtlich der Zusatzversorgung gilt: Die Arbeitsmarkt- und die Fachkräftezulage sind steuerpflichtig und somit grundsätzlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
 
Der KAV Bayern weist darauf hin: Es kann einzelvertraglich auch geregelt werden, dass diese Zulagen aus der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen werden (nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a unserer Satzung). Das heißt: Die Arbeitsmarkt- und die Fachkräftezulage sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, es sei denn: Der Arbeitgeber hat dies einzelvertraglich mit dem jeweiligen Beschäftigten ausgeschlossen.
3. Duales Studium für Pflegeberufe – Zusatzversorgungspflicht
Zum 1. Januar 2024 sind Änderungen im Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft getreten, die auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben: Das Pflegestudium wird demnach als duales Studium ausgestaltet. Während der gesamten Dauer des Studiums wird eine Vergütung gewährt.
 
Dieses Jahr haben zwei Verhandlungsrunden zum Abschluss eines Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Pflegestudium im öffentlichen Dienst ohne Ergebnis stattgefunden. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat daher am 15. Juli 2024 eine Arbeitgeberrichtlinie verabschiedet. Die Richtline richtet sich an Krankenhäuser sowie stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, die einem Mitgliedsverband der VKA angehören.
 
Die Richtlinie ist zum 1. August 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten auch die darin enthaltenen Regelungen zur Zusatzversorgung. Dies sind die wesentlichen Punkte:
 
Studierende in einem dualen Pflegestudium haben Anspruch auf Zusatzversorgung. Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes: Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) beziehungsweise ATV.
 
Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung besteht ab dem 1. August 2024. Dies gilt auch für Studierende (siehe Abschnitt II der Richtlinie), die ihr Studium vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben und dieses nach Maßgabe des § 66b PflBG fortsetzen.
 
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist die gezahlte Ausbildungsvergütung. Eine eventuell gezahlte Abschlussprämie ist zusatzversorgungsfrei.
 
Die Arbeitgeberrichtlinie gilt bis zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages.
4. Entgeltumwandlung für Fahrradleasing – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung
Eine Entgeltumwandlung für Fahrradleasing verringert das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Damit wächst bei einem Beschäftigen mit Fahrradleasing die Anwartschaft auf Betriebsrente weniger stark als bei einem Beschäftigten ohne Fahrradleasing (siehe Nr. 3 unseres Rundschreibens Nr. 1/2022).
 
Derzeit gibt es unter unseren Mitgliedern nur eine sehr kleine Gruppe, bei der das nicht der Fall ist. Das sind unsere bayerischen Mitglieder, die den TV-L anwenden.
Warum das so ist, können Sie unserem Infoblatt „Fahrradleasing – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung“ entnehmen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema. Das Infoblatt ist auf unserer Internetseite abgelegt.
5. Wir sind auf der ConSozial
Auch in diesem Jahr sind wir auf der Fachmesse ConSozial am 16. und 17. Oktober in Nürnberg vertreten. Sie finden den gemeinsamen Stand von BVK Zusatzversorgung und BVK Beamtenversorgung in Halle 4A, Stand-Nr. 4A-110. Das ist gleich beim Caritas-Landesverband Bayern.
 
Dort bieten wir die gesamte Service-Palette des kommunalen Versorgungswesens der BVK an:
 
Mitglieder unseres Beratungsteams informieren zu allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung und Beamtenversorgung.
Das Key Account Management (am ersten Messetag) und der Arbeitgeberservice (am zweiten Messetag) stehen als Ansprechpartner für unsere Mitglieder parat.
 
Besuchen Sie uns am 16. und 17. Oktober 2024 auf der ConSozial in Nürnberg, Stand Nr. 4A-110.
6. Erklärvideo zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung
In Zukunft wollen wir verstärkt Erklärvideos einsetzen, um Ihnen spezielle Themen der Zusatzversorgung zu erläutern. Wir starten mit einem Erklärvideo zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Das Video ist auf unserer Internetseite hier zu finden. Über Feedback per E-Mail würden wir uns sehr freuen.
7. Korrektur beim Grenzbetrag für eine zusätzliche Umlage
Im letzten Rundschreiben hat sich bei der Meldung zum Grenzbetrag für eine zusätzliche Umlage leider ein Fehler eingeschlichen. Korrekt muss es heißen: Durch Tariferhöhungen im TVöD ist der Grenzbetrag für zusätzliche Umlage zum 1. März 2024 gestiegen auf:
 
8.778,71 € monatlich und
13.324,33 € im Monat der Jahressonderzahlung.
 
In unserem aktuellen Infoblatt zu den Rechengrößen ist der neue Wert bereits aufgeführt.
8. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
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Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
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Artikeltitel
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