Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 5/2024 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Liebe Leserinnen und Leser,
 
2024 ist ein bewegtes Jahr. Auch im November reißen die besorgniserregenden Entwicklungen nicht ab. Nun in der Adventszeit wird es hoffentlich etwas ruhiger. Dann können wir alle mit etwas Abstand auf die jüngsten Ereignisse zurückblicken und auch voraus – auf das, was kommen wird.
 
Ich wünsche Ihnen allen eine besinnliche Adventszeit, schöne Feiertage und alles Gute für das neue Jahr!
 
Als Lektüre für den Jahreswechsel erhalten Sie nun noch unser Rundschreiben Nr. 5/2024, das sich mit mehreren Themen rund um die Zusatzversorgung befasst.
 
Mit besten Grüßen
Vorname Name
Stefan Müller
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
der Bayerischen Versorgungskammer
 
Inhaltsverzeichnis
Zweites Erklärvideo zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung
Praxisintegrierte Ausbildung zur Heilerziehungspflege ist zusatzversorgungspflichtig
Sozialversicherungs-RechnungsgrößenVO – wichtige Werte und Zahlen der BVK Zusatzversorgung
Änderung des Nachweisgesetzes – anstatt „Schriftform“ nun „Textform“ ausreichend
Zusätzlicher Beitrag im Jahr 2025
Rundschreiben als PDF
 
1. Zweites Erklärvideo zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung
Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ist im Prinzip eine einfache Materie: Wer beschäftigt ist, muss angemeldet werden. Allerdings gibt es doch eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen. Alles Wissenswerte bereiten wir nun verstärkt in Form von Erklärvideos auf.
 
Im September haben wir unser erstes Erklärvideo veröffentlicht (Wartezeit und gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist). Jetzt kommt das zweite, das den Schwerpunkt auf mögliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht legt. So stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Schüler oder ehrenamtlich Tätige in der Zusatzversorgung anzumelden sind. Das Video ist auf unserer Internetseite hier zu finden.
 
Über Feedback per E-Mail würden wir uns sehr freuen.
 
Weitere Erklärvideos zur Versicherungspflicht und anderen Themen werden folgen. Unsere Erklärvideos helfen beim Einstieg in unterschiedliche Themen der Zusatzversorgung und sind eine Ergänzung zu den detaillierten Informationen mit Meldebeispielen im Handbuch zur Zusatzversorgung für Personalsachbearbeiter.
2. Praxisintegrierte Ausbildung zur Heilerziehungspflege (Schulversuch in Bayern) ist zusatzversorgungspflichtig
Mit dem Schuljahr 2024/2025 hat Anfang September in Bayern ein Schulversuch begonnen, mit dem die Ausbildung zur Heilerziehungspflege zukünftig auch als praxisintegrierte Ausbildung durchgeführt werden kann.
 
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dieser praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflege sind in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig. Sie schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger einer heilerziehungspflegerischen Einrichtung (ggf. Mitglied der BVK Zusatzversorgung) ab, der mit einer Fachschule für Heilerziehungspflege kooperiert. Damit sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dieser Ausbildung sowohl Schüler/innen der betreffenden Fachschule als auch Auszubildende. Diese praxisintegrierte Ausbildung zur Heilerziehungspflege unterliegt dem TVAöD-Pflege. Damit besteht für ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
 
Die bisher in Bayern übliche Ausbildung zur Heilerziehungspflege ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie ist zweigliedrig (zwei Schuljahre an einer Fachschule, danach zwölf Monate Berufspraktikum). Da diese Ausbildungsform nicht unter den Geltungsbereich des TVAöD fällt, besteht keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
 
Abhängig vom Schulabschluss kann vor Beginn der Ausbildung zur Heilerziehungspflege die Ableistung eines heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres (HEJ) notwendig sein. Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr ist nicht Teil der Berufsausbildung Heilerziehungspflege, sondern ist ggf. als Zulassungsvoraussetzung vor der Ausbildung zu absolvieren. Es fällt nicht unter den Geltungsbereich des TVAöD. Hier besteht somit auch keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
3. Sozialversicherungs-RechnungsgrößenVO – wichtige Werte und Zahlen der BVK Zusatzversorgung für 2025
Am 6. November hat die Bundesregierung die Sozialversicherungs-RechnungsgrößenVO beschlossen und der Bundesrat hat ihr am 22. November zugestimmt. Die Verordnung tritt damit am 1. Januar 2025 in Kraft.
 
Sie finden alle maßgeblichen Werte für die Zusatzversorgung in unserem Infoblatt Wichtige Werte und Zahlen der BVK Zusatzversorgung. Das Infoblatt kann von unserer Internetseite heruntergeladen werden.
4. Änderung des Nachweisgesetzes – anstatt „Schriftform“ nun „Textform“ ausreichend
Durch das Nachweisgesetz sind Sie als Arbeitgeber seit August 2022 verpflichtet, gegenüber Ihren Beschäftigten schriftlich zwei Angaben zur Zusatzversorgung zu machen:
 
den vollständigen Namen und Anschrift des Versorgungsträgers, der die Zusatzversorgung durchführt, sowie
die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts. Diese Pflichtangabe kann durch Verweis auf den ATV-K oder ein kirchliches Arbeitsrecht, das eine Zusatzversorgung einschließt, erfüllt werden.
 
Darüber haben wir Sie in unserem Rundschreiben Nr. 3/2022 informiert. Wir haben dabei darauf hingewiesen, dass die Pflichten erfüllt sind, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird, die betreffenden Angaben enthält.
 
Aufgrund der Änderung des Nachweisgesetzes durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergibt sich nun eine Lockerung: Für den Arbeitsvertrag ist keine strikte Schriftform mehr erforderlich.
 
Nachdem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, wird das BEG IV zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Danach ist bereits eine Textform gemäß § 126b BGB ausreichend. Das heißt: Auch digital abgeschlossene Arbeitsverträge, die in Form einer unveränderbaren Datei vorliegen (z. B. pdf-Datei) und ausdruckbar sind, erfüllen die Anforderungen des Nachweisgesetzes zur Zusatzversorgung, wenn sie die oben genannten Informationen enthalten.
5. Zusätzlicher Beitrag im Jahr 2025
Auch im Jahr 2025 werden wir von unseren Mitgliedern den zusätzlichen Beitrag von 0,24 % für die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) im Alt-Tarif 2002 erheben (siehe Rundschreiben Nr. 6/2023).
 
Im Zahlungsverkehr in der Pflichtversicherung wird der zusätzliche Beitrag weiterhin wie im Jahr 2024 auf das Zusatzbeitragskonto für Mitglieder im Abrechnungsverband I bzw. auf das Pflichtbeitragskonto für Mitglieder im Abrechnungsverband II überwiesen.
6. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
BESTENS ABGESICHERT - das Versicherten-Magazin der
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BVK Zusatzversorgung
In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
 
Frauen in Führungspositionen - im Gespräch mit BVK-Vorstandsmitglied Christine Draws
 
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Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
 
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