   |  | | Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 5/2026
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| | Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung |  |
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| Liebe Leserinnen und Leser,
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| der jährliche Postversand der Renteninformationen an unsere Versicherten war bisher ein fester Bestandteil im Jahresablauf der Zusatzversorgung. Das ändert sich nun. Zukünftig wird die Renteninformation nur noch alle drei Jahre an alle aktiven Versicherten per Post verschickt. Wir bitten Sie, Ihre Beschäftigten auf diese Änderung aufmerksam zu machen. Der weitaus bessere Weg, sich über den Stand der eigenen Betriebsrente zu informieren, ist die Nutzung unseres Versichertenportals VIP. Zum anderen informieren wir Sie in diesem Rundschreiben über die zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen des neuen „Zeit-statt-Geld-Wahlmodells“ im TVöD und eine Änderung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
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| Mit besten Grüßen
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| Stefan Müller
| Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
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| | |  | Inhaltsverzeichnis
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| 1. Renteninformation nur noch alle drei Jahre per Post – Alternative Versichertenportal |  |
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| In diesem Jahr gibt es eine wichtige Umstellung in unserer Versichertenkommunikation. Die Renteninformation in Papierform, die wir bisher jedes Jahr per Briefpost an über 800.000 aktiv Versicherte verschickt haben, wird künftig nur noch alle drei Jahre auf diesem Weg versandt. Das heißt: Die nächste Renteninformation kommt per Post erst im Herbst 2028 zu den Versicherten. Zum Inhalt unserer Renteninformation finden sich auf unserer Homepage hilfreiche FAQs. Seit dem Jahr 2021 wird die Renteninformation auch jährlich in das Versichertenportal eingestellt. Die derzeit fast 80.000 Portalnutzer sind deshalb bereits seit 2023 aus dem Postversand der Renteninformation herausgenommen. Im Portal wird außerdem die jeweils zum Vorjahresende bestehende Anwartschaft unter der Rubrik „Meine Verträge“ den Versicherten spätestens ab Mitte April des Folgejahres angezeigt. Zusätzlich gibt es im Portal seit 2024 auch den jährlichen Versicherungsverlauf als PDF-Datei, der alle Versicherungszeiten auflistet. Das Portal bietet somit aktuellere und ausführlichere Informationen zum Versicherungsverhältnis als die jährliche Renteninformation alleine. Die Möglichkeit, sich über das Versichertenportal zu informieren, steht allen unseren Versicherten offen. Sie müssen sich dazu nur für die Portalnutzung registrieren. Das geht ganz einfach auf der Startseite des Portals unter der Schaltfläche „Benutzerkonto erstellen“. Obwohl wir in der letztjährigen Renteninformation (verschickt im September 2025) auf das neue Intervall für den Postversand der Renteninformation in Papierform hingewiesen haben, ist zu vermuten, dass vielen Versicherten die Änderung noch nicht bewusst ist. Deshalb unsere Bitte an Sie: Informieren Sie die Versicherten, dass die nächste Renteninformation zu ihrer Betriebsrente per Post erst im Jahr 2028 verschickt wird. Und vor allem: Empfehlen Sie den Versicherten unser Versichertenportal. Im Portal gibt es nicht nur die Informationen zu Anwartschaft und Versicherungszeit, sondern auch praktische Service-Funktionen wie den Renten- und den Überleitungsantrag.
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| | 2. Neues „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“ im TVöD – Zusatzversorgungspflicht |  |
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| Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 22 wurde ein neuer § 29a in den TVöD eingeführt, der ein „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“ ermöglicht. Die Neuregelung gilt für Beschäftigte, die unter die besonderen Teile
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|  | Verwaltung (BT-V), |
 | Sparkassen (BT-S), |
 | Flughäfen (BT-F), |
 | Entsorgung (BT-E) |
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| des TVöD fallen. Diese Beschäftigten können Teile ihrer im November fälligen Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage (Tauschtage) für das Folgejahr umwandeln. Die Änderung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und wird daher Ende dieses Jahres für die davon betroffenen Arbeitgeber zum ersten Mal relevant werden. Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das grundsätzlich immer der steuerpflichtige Arbeitslohn ist. Die Jahressonderzahlung zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. In der Zusatzversorgung greift das sogenannte Zuflussprinzip – das heißt: Die Zusatzversorgungspflicht tritt dann ein, wenn die Vergütung dem Beschäftigten zufließt. Um die neue Regelung zu nutzen, muss ein Beschäftigter bis zum 1. September einen schriftlichen Antrag auf Umwandlung stellen. Die Jahressonderzahlung wird dann um den Wert der geltend gemachten Tauschtage (Umwandlungsbetrag) gekürzt. Im Folgejahr kann der Beschäftigte dann die Tauschtage unter Fortzahlung des Entgelts einbringen. Die Nutzung des „Zeit-statt-Geld-Wahlmodells“ vermindert somit die zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung um den Gegenwert der umgewandelten Tauschtage. Dieser Gegenwert fließt wiederum erst dann zu, wenn der Arbeitnehmer seine Tauschtage im folgenden Jahr einlöst. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen. Werden die Tauschtage im Folgejahr nicht genommen, verfallen sie am Jahresende. Die Übertragung von umgewandelten Tagen auf das darauffolgende Jahr ist ausgeschlossen. Auch können diese nur in zwei eng umrissenen Ausnahmefällen (§ 29a Abs. 4 Satz 3 TVöD) finanziell abgegolten werden.
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| | 3. Minijob – Befreiung von Rentenversicherungspflicht kann nun widerrufen werden |  |
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| Sogenannte Minijobber können sich beim Beginn ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente befreien lassen. Bisher gab es keine Möglichkeit, diese Entscheidung bei einem laufenden Minijob zu revidieren. Das hat sich nun geändert. Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widerrufen. Das Antragsformular für die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gibt es bei der Minijobzentrale. Es muss ausgefüllt an den Arbeitgeber geschickt werden. Ohne die Befreiung sind Minijobber voll in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Aus dem Blickwinkel der Altersvorsorgeeinrichtung ist das sinnvoll. Auch in der Zusatzversorgung sind Minijobber – mit Ausnahme von kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) – immer pflichtversichert. Eine Entgeltumwandlung bei Midijobs (Entgelt über Geringfügigkeitsgrenze bis max. 2.000 €) kann auch für Sie als Arbeitgeber Vorteile haben: Bei einem Brutto-Entgelt, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, kann man mit einer Entgeltumwandlung dafür sorgen, dass der Status als Minijobber erhalten bleibt, denn: Eine Entgeltumwandlung – etwa unsere PlusPunktRente als Entgeltumwandlung – reduziert das Brutto-Entgelt. Wer zum Beispiel von seinem Bruttogehalt von 650 € pro Monat 50 € für eine Entgeltumwandlung verwendet, gilt weiterhin als Minijobber mit weniger als 603 €.
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| | 4. Rundschreiben als PDF |  |
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| Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
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| | | | | BVK Zusatzversorgung |  | In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
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| Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
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 | |  |  | SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN |
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| Dienstanbieter im Sinne des § 5 DDG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München.
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| Verantwortlich für den Inhalt: Kerstin Ippisch (V.i.S.d.P.) Referatsleitung Marketing und Kommunikation Kommunales Versorgungswesen Denninger Straße 37, 81925 München E-Mail: Marketing_PR@bvk-zusatzversorgung.de
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