Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 1/2025 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Liebe Leserinnen und Leser,
 
das neue Jahr 2025 wird wahrscheinlich Änderungen in Politik und Wirtschaft bringen, die ggf. auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben. Darüber werden wir Sie – falls nötig – informieren, sobald diese spruchreif sind.
 
In unserem ersten Rundschreiben 2025 geht es zunächst nur um Dinge, die schon entschieden sind, konkret die zum Jahreswechsel geänderten Rechengrößen in der Sozialversicherung, die neuen Funktionen in unserem Versichertenportal und das Seminarangebot der Bayerischen Verwaltungsschule zur Zusatzversorgung für 2025.
 
Wichtig ist auch die Frage, welche Auswirkungen die Weiterbeschäftigung von Rentnern auf die Betriebsrente hat.
 
Mit besten Grüßen
Vorname Name
Stefan Müller
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
der Bayerischen Versorgungskammer
 
Inhaltsverzeichnis
Zuschuss zur Entgeltumwandlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Änderung d. Rechengrößen der Sozialversicherung – alle Infoblätter mit aktuellen Zahlen
Weiterbeschäftigung von Rentnern – Auswirkungen auf die Betriebsrente
Antrag auf Überleitung im Versichertenportal
Seminare zur Zusatzversorgung in 2025
Rundschreiben als PDF
 
1. Zuschuss zur Entgeltumwandlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Seit Mitte 2023 können auch unsere kommunalen Mitglieder einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten. Bei unseren Mitgliedern aus katholischer Kirche bzw. Caritas und bei zahlreichen anderen Mitgliedern ist das schon länger gängige Praxis. Für das Meldewesen der Pflichtversicherung ist dabei wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der Regel kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
 
Das liegt daran, dass der Zuschuss zur Entgeltumwandlung eine Arbeitgeberleistung ist. Als solcher ist er anders als die Arbeitnehmerbeiträge zur Entgeltumwandlung zu beurteilen. Der Zuschuss zur Entgeltumwandlung ist in der Regel nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Damit ist er gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 unserer Satzung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Aufgrund der Sonderregelung in § 62 Abs. 2 Satz 8 der Satzung sind nur die (steuerfreien) Arbeitnehmerbeiträge zur Entgeltumwandlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Der Zuschuss ist jedoch keine Verminderung des steuerpflichtigen Entgelts im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 8 unserer Satzung.
2. Änderung der Rechengrößen der Sozialversicherung – alle Infoblätter mit aktuellen Zahlen
Zum Jahreswechsel 2024/2025 hat es nicht nur die übliche Anpassung der Rechengrößen zur Sozialversicherung gegeben, sondern auch die Erhöhung der Grenzen für den steuerfreien Teil der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG (auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze). Dadurch sind die Auswirkungen der jährlichen Änderung der Rechengrößen und anderer Werte für die Zusatzversorgung diesmal stärker als sonst.
 
Wir haben unsere Infoblätter zur Pflicht- und zur freiwilligen Versicherung, bei denen die neuen Werte eine Rolle spielen, aktualisiert und auf unserer Internetseite abgelegt.
Das betrifft insbesondere auch
 
das Infoblatt zur Meldung des zusätzlichen Beitrags (mit Meldebeispielen Versicherungsmerkmal 18 / Steuermerkmal 06),
 
das Infoblatt zum BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG (mit Meldebeispielen),
 
die Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung und die Übersichten mit den steuer- bzw. sozialabgabenfreien Beträgen für eine Entgeltumwandlung.
 
Sie finden die Infoblätter auf unserer Internetseite hier.
3.Weiterbeschäftigung von Rentnern – Auswirkungen auf die Betriebsrente
Seit Januar 2023 gibt es für Rentner – auch bei vorgezogenem Rentenbeginn – in der gesetzlichen Rente keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Immer mehr Beschäftigte nutzen dies: Sie arbeiten nach dem Rentenbeginn bei ihrem bisherigen Arbeitgeber – zum Beispiel mit reduzierter Stundenanzahl – für eine gewisse Zeit weiter.
 
Eine solche Weiterbeschäftigung mit Rentenbezug hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung – je nachdem, ob der Beschäftigte eine gesetzliche Vollrente oder Teilrente in Anspruch nimmt. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II hätte es hier zu Änderungen kommen sollen. Da das Gesetz aber vom alten Bundestag nicht mehr verabschiedet wurde, informieren wir Sie nun über die Unterschiede zwischen Voll- und Teilrente.
 
3.1 Gesetzliche Altersrente als Vollrente
Die gesetzliche Altersrente als Vollrente löst den Versicherungsfall in der Zusatzversorgung aus. Erhält der Versicherte eine gesetzliche Altersrente als Vollrente, müssen Sie ihn als Arbeitgeber bei der Zusatzversorgung abmelden (Abmeldegrund 03 „Rente wegen Alters“). Dies gilt auch beim Bezug einer vorzeitigen Altersrente (mit oder ohne Abschläge) als Vollrente. Der Beschäftigte erhält nun nach Antragstellung seine Betriebsrente. Eine Weiterbeschäftigung des Versicherten bei Ihnen nach dem Rentenbeginn spielt dabei keine Rolle, es besteht nun keine Versicherungspflicht mehr. Sie müssen ihn nicht mehr in der Zusatzversorgung anmelden und für ihn keine Umlagen und/oder Beiträge mehr abführen.
 
3.2 Gesetzliche Altersrente als Teilrente
Die gesetzliche Altersrente als Teilrente löst hingegen keinen Versicherungsfall in der Zusatzversorgung aus. Dies gilt auch für eine Teilrente, die 99,99 % der Vollrente ausmacht. Das heißt: Erhält ein Rentner, der von Ihnen weiterbeschäftigt wird, eine gesetzliche Teilrente, dann ist dieser Versicherte/Beschäftigte in der Zusatzversorgung weiter versichert. Es erfolgt keine Abmeldung. Sie als Arbeitgeber müssen für ihn weiterhin Umlagen und/oder Beiträge abführen. Die Höhe einer Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung kann zwischen 10 % und 99,99 % frei gewählt werden.
 
3.3 Auswirkungen des Umwandelns der gesetzlichen Voll- zur Teilrente und umgekehrt
Zudem können Rentner die Rente umwandeln – von der gesetzlichen Vollrente zur Teilrente und umgekehrt. Auch das hat wiederum Auswirkungen auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung:
Fall 1 – der Rentner startet mit einer gesetzlichen Teilrente und wandelt diese dann zur Vollrente um: Bis zur Umwandlung in eine Vollrente ist der Rentner in der Zusatzversorgung versichert. Nun tritt der Versicherungsfall ein und der Bezug der Betriebsrente beginnt. Die Anwartschaft auf Betriebsrente, die der Versicherte in seiner Versicherungszeit seit dem Eintritt in die gesetzliche Teilrente erworben hat, zählt für die Betriebsrente voll mit.
Fall 2 – der Rentner startet mit einer gesetzlichen Vollrente und wandelt diese dann zur Teilrente um: Der Eintritt in die gesetzliche Vollrente hat den Versicherungsfall in der Zusatzversorgung ausgelöst. Der Rentner erhält ab dann seine Betriebsrente. Wird die Vollrente zur Teilrente umgewandelt, bleibt die Berechtigung zum Bezug der Betriebsrente erhalten. Das gilt bereits nach einem Monat des Bezugs der gesetzlichen Vollrente. Der Beschäftigte bleibt während des gesetzlichen Teilrentenbezugs versicherungsfrei, es erfolgt keine Anmeldung mehr in der Zusatzversorgung. Die Betriebsrente wird mit dem gleichen Prozentsatz wie die gesetzliche Teilrente ausbezahlt.
4. Antrag auf Überleitung im Versichertenportal
In unserem Versichertenportal gibt es seit Januar einen Online-Überleitungsantrag. Damit können Versicherte Versicherungszeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen zu uns überleiten. Wenn Sie einen Beschäftigten bei uns anmelden, der schon andere Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung hat, dann ist der Beschäftigte verpflichtet, diese Versicherungszeiten zu uns überzuleiten.
 
Im Versicherten-Portal funktioniert die Antragstellung für die Überleitung mit wenigen Klicks. Das Versichertenportal bietet noch andere Vorteile wie
 
die übersichtliche Information über die laufenden Versicherungsverhältnisse,
 
die Möglichkeit, den Rentenantrag online zu stellen,
 
die frühzeitige Information über die Entwicklung der Anwartschaften,
 
und den Online-Vertragsabschluss für die PlusPunktRente.
 
Bitte empfehlen Sie deshalb Ihren Beschäftigten die Nutzung unseres Versichertenportals. Hier kann man sich im Internet für die Portalnutzung registrieren.
5. Seminare zur Zusatzversorgung in 2025
Auch in diesem Jahr bietet die Bayerische Verwaltungsschule (BVS) wieder Seminare zur Zusatzversorgung an. Die Seminare sind darauf ausgerichtet, umfassendes Wissen über die Zusatzversorgung zu vermitteln. Es gibt zwei Formate:
 
Das Basisseminar ist eine Veranstaltung (8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in der grundlegendes Wissen zur Zusatzversorgung vermittelt wird. Auch aktuelle Themen stehen auf dem Programm. Es ist vor allem für Einsteiger in das Recht der Zusatzversorgung gedacht.
 
Das Kompaktseminar ist eine zweitägige Veranstaltung (14 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in der man neben den Grundlagen auch den Umgang mit komplexen Fällen kennenlernt. Es ist für Mitarbeiter aus Personalverwaltung und Entgeltabrechnung mit Grundkenntnissen bestimmt. Die Teilnehmer vertiefen ihr Wissen über das Recht der Zusatzversorgung. Sie bearbeiten auch ausgewählte Meldebeispiele.
 
Die genauen Termine der Seminare zur Zusatzversorgung finden Sie auf unserer Internetseite. Dort gibt es auch Informationen zu den Schulungsorten und den Gebühren. Das Anmeldeformular der BVS kann direkt bei der Seminarnummer geöffnet werden.
6. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
 
BESTENS ABGESICHERT - das Versicherten-Magazin der
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In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
 
Eheversorgungsausgleich: Mit Adam verheiratet – mit EVA geschieden
 
Demografie unter der Lupe – wie groß ist die Herausforderung wirklich?
 
Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
 
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Artikeltitel
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Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
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