   |  | | Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 3/2026
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| | Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung |  |
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| Liebe Leserinnen und Leser,
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| nach den Osterfeiertagen möchten wir Sie über aktuelle Themen der Zusatzversorgung informieren: Die Umstellung beim Versand unserer Renteninformation stellt für viele Versicherte eine Veränderung dar. Daher bitten wir Sie, diese Information unbedingt an Ihre Beschäftigten weiterzugeben. Unser Versichertenportal bietet eine komfortable digitale Alternative zur Renteninformation in Papierform. Bitte machen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig auf die Vorteile der Portalnutzung aufmerksam. Die Rechtsänderung bei den Fortführungsmöglichkeiten der Entgeltumwandlung ist wichtig, weil die Entgeltumwandlung die häufigste Vertragsform bei unserer freiwilligen Versicherung PlusPunktRente ist. Zudem möchten wir Sie nach den bayerischen Kommunalwahlen auf unser Erklärvideo zum Thema „Kommunale Mandatsträger und Zusatzversorgung“ hinweisen und informieren Sie über die Versorgung von Soldaten und deren Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
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| Mit besten Grüßen
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| Stefan Müller
| Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
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| | |  | Inhaltsverzeichnis
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| | 1. Renteninformation nur noch alle drei Jahre per Post – Alternative Versichertenportal |  |
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| In diesem Jahr gibt es eine wichtige Umstellung in unserer Versichertenkommunikation. Die Renteninformation, die wir bisher jedes Jahr per Briefpost an über 800.000 aktiv Versicherte verschickt haben, wird künftig nur noch alle drei Jahre auf diesem Weg versandt. Das heißt: Die nächste Renteninformation kommt per Post erst im Herbst 2028 zu den Versicherten. Seit dem Jahr 2021 wird die Renteninformation auch als pdf-Datei in das Versichertenportal eingestellt. Die derzeit rund 60.000 Portalnutzer sind deshalb bereits seit 2023 aus dem Postversand der Renteninformation herausgenommen. Im Portal wird außerdem die jeweils zum Vorjahresende bestehende Anwartschaft unter der Rubrik „Meine Verträge“ den Versicherten spätestens ab Mitte April des Folgejahres angezeigt. Zusätzlich gibt es im Portal seit 2024 auch den jährlichen Versicherungsverlauf als PDF-Datei, der alle Versicherungszeiten auflistet. Das Portal bietet somit aktuellere und ausführlichere Informationen zum Versicherungsverhältnis als die jährliche Renteninformation alleine. Die Möglichkeit, sich über das Versichertenportal zu informieren, steht allen unseren Versicherten offen. Sie müssen sich dazu nur für die Portalnutzung registrieren. Das geht ganz einfach auf der Startseite des Portals unter der Schaltfläche „Benutzerkonto erstellen“. Obwohl wir in der letztjährigen Renteninformation (verschickt im September 2025) auf das neue Intervall für den Postversand der Renteninformation deutlich hingewiesen haben, ist zu vermuten, dass vielen Versicherten die Änderung noch nicht bewusst ist. Deshalb unsere Bitte an Sie: Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass die nächste Renteninformation zu ihrer Betriebsrente per Post erst im Jahr 2028 verschickt wird. Und vor allem: Empfehlen Sie Ihren Beschäftigten unser Versichertenportal. Im Portal gibt es nicht nur die Informationen zu Anwartschaft und Versicherungszeit, sondern auch praktische Service-Funktionen wie den Renten- und den Überleitungsantrag.
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| | 2. Aktive Nutzerakquise für das Versichertenportal |  |
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| Wir möchten auch noch einmal darauf hinweisen, dass wir dazu übergegangen sind, unsere Versicherten proaktiv auf die Portalnutzung anzusprechen. Der seit Dezember 2025 aktive neue Registrierungsprozess (siehe Rundschreiben Nr. 2/2026) macht es möglich, dass wir den Versicherten mit einem so genannten Fokusschreiben zugleich ein Initialpasswort für das Versichertenportal zuschicken. Mit diesem Initialpasswort kann man sich dann ohne weitere Verzögerung sofort für die Portalnutzung registrieren. Seit Anfang März 2026 verschicken wir diese Fokusschreiben an rentennahe Versicherte. Bis zum Jahresende sollen rund 140.000 rentennahe Versicherte angeschrieben werden. Zudem werden auch alle seit Januar 2026 neu- und wiederangemeldeten Versicherten ein Fokusschreiben erhalten. Wir möchten so viele Versicherte wie möglich für die Portalnutzung gewinnen. Deshalb begrüßen wir es sehr, wenn auch Sie Ihre Beschäftigten auf die Möglichkeiten des Portals (immer wieder) hinweisen.
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| 3. Fortführung der Entgeltumwandlung nach entgeltfreien Zeiten (§ 212 Absatz 1 VVG) |  |
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| Eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung wird nach dem Beginn einer entgeltfreien Beschäftigungszeit wegen Nichtzahlung der Beiträge in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Entgeltfreie Beschäftigungszeiten sind dabei zum Beispiel Elternzeiten, unbezahlter Urlaub (Sabbatical) und auch Zeiten des Krankengeldbezugs. Bei Beendigung der Elternzeit kann die betroffene Person nach der bisherigen Rechtslage innerhalb von drei Monaten die Fortsetzung der Entgeltumwandlung verlangen. So kann der Versicherungsvertrag zu den ursprünglichen Bedingungen im vereinbarten Tarif fortgesetzt werden. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II wird dieser Anspruch auf Fortführung der Entgeltumwandlung nun durch die Änderung von § 212 Absatz 1 Satz 1 VVG erweitert: Ab 1. Juli 2026 gilt das Fortführungsrecht zu den vorherigen Konditionen nicht mehr nur für die Elternzeit, sondern wird auf andere entgeltfreie Beschäftigungszeiten ausgeweitet. Es gilt dann auch für unbezahlten Urlaub (Sabbatical) oder Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird. Die Änderung gilt für die Entgeltumwandlungsverträge der freiwilligen Versicherung der BVK Zusatzversorgung – PlusPunktRente. Erfasst werden nach der gesetzlichen Vorgabe nur Beitragsfreistellungen, die ab dem 1. Juli 2026 oder später beginnen.
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| | 4. Erklärvideo Kommunale Mandatsträger und Zusatzversorgung |  |
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| Am 8. und 22. März 2026 haben Kommunalwahlen in Bayern stattgefunden. Das wirft regelmäßig auch Fragen zur Versicherung in der Zusatzversorgung auf:
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|  | Sind kommunale Wahlbeamte während ihrer Amtszeit versichert? |
 | Was gilt nach dem Ende eines Beamtenverhältnisses auf Zeit? |
 | Wann ist eine Versicherung in der BVK Zusatzversorgung wieder möglich und wann ausgeschlossen? |
 | Werden ehrenamtlich tätige Bürgermeister versichert? |
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| In unserem neuen Erklärvideo Kommunale Mandatsträger und Zusatzversorgung erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen. Die wichtigsten Regelungen zur Zusatzversorgung rund um Beamte auf Zeit oder ehrenamtlich tätige Mandatsträger haben wir dort für Sie kompakt zusammengefasst.
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| | 5. Versorgung von Soldaten – Zusatzversorgungspflicht |  |
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| Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung der ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und wurde zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Versorgung nach den soldatenrechtlichen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes. In Fällen, in denen ein Zeitsoldat ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber beginnt, obwohl sein Dienstverhältnis als Soldat noch nicht vollständig beendet ist, besteht für das Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, wenn alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Versorgung für Zeitsoldaten begründet keine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 19 Abs. 1 Buchst. b der Satzung: Es besteht bei Zeitsoldaten keine Anwartschaft bzw. kein Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften im Sinne der Satzungsregelung. Wir aktualisieren damit auch unsere Aussage zur Versicherungspflicht bei Zeitsoldaten im Handbuch für Personalsachbearbeiter (Teil B 2.1, Seite 76). Wird nach Beendigung des Soldatenverhältnisses für eine gewisse Zeit Übergangsbeihilfe oder Übergangsgebührnisse (monatliche Zahlungen für Zeitsoldaten mit mehr als vier Jahren Dienstzeit) gezahlt, so ist ein zeitgleiches Beschäftigungsverhältnis ebenfalls versicherungspflichtig. Die Versorgung von Berufssoldaten entspricht im Wesentlichen der Versorgung der Beamten. In Fällen, in denen ein Berufssoldat ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber beginnt, besteht für dieses Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Es besteht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 19 Abs. 1 Buchst. b der Satzung, da eine Anwartschaft bzw. ein Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften im Sinne der Satzung besteht.
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| | 6. Rundschreiben als PDF |  |
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| Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
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| | | | | BVK Zusatzversorgung |  | In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
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| Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
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 | |  |  | SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN |
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| Dienstanbieter im Sinne des § 5 DDG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München.
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| Verantwortlich für den Inhalt: Kerstin Ippisch (V.i.S.d.P.) Referatsleitung Marketing und Kommunikation Kommunales Versorgungswesen Denninger Straße 37, 81925 München E-Mail: Marketing_PR@bvk-zusatzversorgung.de
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| Die Rundschreiben werden allen Mitgliedern der BVK Zusatzversorgung an jene E-Mail-Adressen zugeschickt, die Sie uns dafür angegeben haben. Sie wollen eine neue E-Mail-Adresse angeben? Dann nutzen Sie die Anmeldemaske auf unserer Internetseite. Wenn Sie das Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung nicht mehr erhalten wollen, dann können Sie sich hier abmelden.
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