   |  | | Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 2/2026
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| | Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung |  |
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| Liebe Leserinnen und Leser,
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| mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 21. Januar 2026 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz II vollumfänglich in Kraft getreten. In diesem Rundschreiben informieren wir Sie zunächst über die beiden für die Zusatzversorgung wichtigsten Rechtsänderungen. Und: Der neue Registrierungsprozess für unser Versichertenportal hat sich bereits nach kurzer Zeit bestens bewährt. Das ist ein Grund mehr, dass Sie das Portal Ihren Beschäftigten empfehlen.
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| Mit besten Grüßen
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| Stefan Müller
| Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
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| | |  | Inhaltsverzeichnis
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| | 1. Betriebsrentenstärkungsgesetz II |  |
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| Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) ist Teil des im letzten Jahr verabschiedeten Rentenpakets der Bundesregierung. Aus dem BRSG II haben zunächst insbesondere folgende Punkte Auswirkungen auf die Zusatzversorgung:
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| 1.1 Einführung der gesetzlichen Teilrente als Versicherungsfall für die Betriebsrente (§ 6 BetrAVG)
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| Die gesetzliche Altersrente als Teilrente löst bisher keinen Versicherungsfall bei der Betriebsrente der Zusatzversorgung aus (siehe dazu Rundschreiben 1/2025, Punkt 3). Durch das BRSG II wird sich dies ändern: Die Teilrente wird aufgrund einer Änderung des § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zum Versicherungsfall in der Zusatzversorgung. Damit können Beschäftigte ihre Betriebsrente auch dann beantragen, wenn sie „nur“ eine Teilrente der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Diese Regelung tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Durch diese längere Übergangszeit sollen auch die Tarifvertragsparteien Zeit und Möglichkeit erhalten, die konkrete Umsetzung der Teilrente im Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) näher auszugestalten.
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| 1.2 Erhöhung des BAV-Förderbetrags (§ 100 EStG)
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| Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II beinhaltet mit Geltung ab 2027 auch eine Änderung der Grundlagen für den BAV-Förderbetrag. Die Änderung beim BAV-Förderbetrag ist für Sie als Arbeitgeber besonders wichtig. Sie bringt eine weitere Entlastung bei den Kosten für die Zusatzversorgung, denn der BAV-Förderbetrag kann auf den Zusatzbeitrag in unserem Abrechnungsverband I und auf den Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II angewendet werden. Diese gelten als „zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zu einer Altersversorgung“ nach § 100 EStG. Die Neuregelung bedeutet: Bei Arbeitnehmern, deren monatliches Bruttoeinkommen nicht mehr als 3 % der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung beträgt („Geringverdiener“ nach § 100 EStG), kann der Arbeitgeber zukünftig einen Arbeitgeberbeitrag von max. 1.200 € ansetzen. Davon erhält er 30 % als BAV-Förderbetrag – also maximal 360 € – erstattet, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:
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|  | Für den Beschäftigten muss jährlich ein zusätzlicher Beitrag von mindestens 240 € in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. |
 | Es muss sich um das steuerlich erste Dienstverhältnis handeln (Steuerklassen I bis V). |
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| Die Änderung von § 100 EStG tritt ebenfalls zum 1. Januar 2027 in Kraft. Weitere Informationen zum BAV-Förderbetrag finden Sie auch im Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil D 5.1.2 ab Seite 137.
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| | 2. Neuer Registrierungsprozess für unser Versichertenportal |  |
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| Seit Anfang Dezember 2025 gibt es einen überarbeiteten Registrierungsprozess für neue Nutzer unseres Versichertenportals: Der Registrierungsprozess für das Portal beginnt damit, dass man ein Initialpasswort anfordert, das aus Datenschutzgründen per Briefpost zugeschickt wird. Der große Vorteil des neuen Registrierungsprozesses ist: Man muss seinen Benutzernamen nicht schon vor dem Abschicken dieser Anforderung festlegen. Das war beim alten Registrierungsprozesse so und führte dazu, dass nicht wenige Interessenten dann, wenn sie das Initialpasswort einige Tage später erhalten hatten, den Benutzernamen nicht mehr (korrekt) wussten. Dann konnten sie den Registrierungsprozess nicht abschließen. Jetzt muss ein neuer Nutzer seinen Benutzernamen erst nach dem Erhalt des Initialpassworts festlegen. Und dann kann er sich sofort einloggen. Durch diese Änderung können sich unsere Versicherten nunmehr einfach und fehlerfrei im Versichertenportal registrieren. Unsere Bitte an Sie ist deshalb: Empfehlen Sie Ihren Beschäftigten die Nutzung unseres Versichertenportals. Das hat auch Vorteile für die Mitglieder. Der Online-Rentenantrag im Portal ist überaus bedienerfreundlich und entlastet auch Sie als Arbeitgeber. Ab Anfang März werden wir beginnen, die Versicherten, die unser Portal noch nicht nutzen, proaktiv mit Initialpasswort anzuschreiben, so dass diese sich sofort im Portal registrieren können. Wir starten mit Versicherten aus der Gruppe der rentennahen Jahrgänge und empfehlen ihnen die Portalnutzung nachdrücklich. Wenn Sie als Arbeitgeber das ebenfalls tun, sind wir Ihnen sehr dankbar dafür.
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| | 3. Rundschreiben als PDF |  |
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| Dieses Rundschreiben finden Sie als pdf-Datei auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
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| | | | | BVK Zusatzversorgung |  | In unserem Versicherten-Magazin "BESTENS ABGESICHERT" finden Sie aktuelle Informationen zu:
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| Viel Spaß beim Lesen und empfehlen Sie unser Versicherten-Magazin gerne Ihren Beschäftigten!
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 | |  |  | SO KÖNNEN SIE DIE BVK ZUSATZVERSORGUNG ERREICHEN |
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| Dienstanbieter im Sinne des § 5 DDG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München.
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| Verantwortlich für den Inhalt: Kerstin Ippisch (V.i.S.d.P.) Referatsleitung Marketing und Kommunikation Kommunales Versorgungswesen Denninger Straße 37, 81925 München E-Mail: Marketing_PR@bvk-zusatzversorgung.de
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| Die Rundschreiben werden allen Mitgliedern der BVK Zusatzversorgung an jene E-Mail-Adressen zugeschickt, die Sie uns dafür angegeben haben. Sie wollen eine neue E-Mail-Adresse angeben? Dann nutzen Sie die Anmeldemaske auf unserer Internetseite. Wenn Sie das Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung nicht mehr erhalten wollen, dann können Sie sich hier abmelden.
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